KONSTITUTIONEN
der Franziskanischen Gemeinschaft
(Ordo Franciscanus Saecularis)
1. Kapitel: Die Franziskanische Gemeinschaft
2. Kapitel: Die Lebensweise und der Apostolische Einsatz
3. Kapitel: Leben in Gemeinschaft
4. Abschnitt: Wahlen und Ämter USW.
5. Abschnitt: Die Geistliche und Pastorale Assistenz der Franziskanischen Gemeinschaft
6. Abschnitt: Die Brüderliche und Pastorale Visitation
7. Abschnitt: Die Franziskanische Jugend
8. Abschnitt: In Gemeinschaft mit der Franziskanischen Familie und der Kirche
1. Kapitel:
DIE FRANZISKANISCHE GEMEINSCHAFT
(Ordo Franciscanus Saecularis)Artikel 1
1.Alle Gläubigen sind zum Streben nach Heiligkeit berufen und haben das Recht, in der Gemeinschaft der Kirche einem eigenen geistlichen Weg zu folgen.
2.In der Kirche gibt es zahlreiche geistliche Familien mit verschiedenen Geistesgaben. Zu diesen zählt auch die franziskanische Familie, die in ihren verschiedenen Zweigen im hl. Franziskus von Assisi ihren Vater, ihren Ratgeber und ihr Vorbild sieht.
3.Innerhalb der franziskanischen Familie nimmt der Ordo Franciscanus Saecularis (OFS) - in Deutschland, Österreich und der Schweiz Franziskanische Gemeinschaft (FG) genannt - von Anfang an eine eigene Stellung ein. Er ist die organische Einheit all jener katholischen Gemeinschaften, deren Mitglieder sich - vom Heiligen Geist gedrängt - mit ihrem Versprechen verpflichten, mitten in der Welt das Evangelium zu leben in der Weise des hl. Franziskus und mit Hilfe der von der Kirche bestätigten Regel.
4.Wegen der Zugehörigkeit zur selben geistlichen Familie hat der Apostolische Stuhl die pastorale Sorge und die geistliche Assistenz für den OFS dem Ersten Orden und dem Regulierten Dritten Orden (TOR) übertragen. Sie sind die Ordensgemeinschaften, denen jene "Oberleitung zukommt, von der der can. 303 des Codex luris Canonici (CIC) spricht.
5.Der OFS ist eine öffentliche Vereinigung in der Kirche. Ihre Struktur kennt verschiedene Ebenen mit entsprechenden Zusammenschlüssen: die Ortsgemeinden, die Provinzgemeinschaften, die nationalen Gemeinschaften und die internationale Gemeinschaft. Alle genannten sind jeweils juristische Personen in der Kirche.
Artikel 2
1.Die besondere Berufung zur Franziskanischen Gemeinschaft prägt das Leben und den apostolischen Einsatz ihrer Mitglieder derart, daß Personen, die durch Gelübde oder ein eigenes Versprechen anderen geistlichen Gemeinschaften angehören, nicht aufgenommen werden können.
2.Die Franziskanische Gemeinschaft steht für alle Gläubigen offen. Zu ihr gehören:
- Laien (Männer und Frauen)
- Diakone, Priester und Bischöfe aus dem Weltklerus.Artikel 3
1.Die Eigenart des geistlichen und apostolischen Lebens der Mitglieder ist ihr Weltcharakter.
2.Diese Art, von der Berufung her und im apostolischen Einsatz mitten in der Welt zu leben, richtet sich nach dem entsprechenden Lebensstand, das heißt: Sie besteht
- für die Laien in der Aufgabe, zum Aufbau des Reiches Gottes beizutragen durch ihr Leben mitten in der Welt;
- für die Diözesankleriker darin, dem Volke Gottes in der ihnen jeweils aufgegebenen Weise zu dienen in Gemeinschaft mit dem Bischof und der gesamten Priesterschaft (dem Presbyterium).
Die einen wie die anderen orientieren sich am Lebensstil und an der evangelischen Ausrichtung des hl. Franziskus von Assisi. Sie bemühen sich, seine Sendung zusammen mit den anderen Zweigen der franziskanischen Familie fortzusetzen.
3.Die Berufung zur Franziskanischen Gemeinschaft ist eine Berufung zum Leben nach dem Evangelium in brüderlicher Gemeinschaft. Zu diesem Ziel vereinen sich die Mitglieder in kirchlichen Gemeinschaften, die als "Gemeinden" bezeichnet werden.
Artikel 4
1.Die Franziskanische Gemeinschaft orientiert sich am allgemeinen Kirchenrecht und am eigenen Partikularrecht: nämlich an der Regel, an den Konstitutionen, am Rituale, am Nationalstatut und an den nationalen Richtlinien.
2.Die Regel bestimmt das Wesen, das Ziel und den Geist der Franziskanischen Gemeinschaft.
3.Ziel der Konstitutionen ist:
- die Regel anzuwenden;
- konkret die Bedingungen der Zugehörigkeit zur Franziskanischen Gemeinschaft, die Art ihrer Leitung, die Struktur ihres Gemeindelebens und den Sitz des OFS zu bestimmen.Artikel 5
1.Die authentische Erklärung der Regel und der Konstitutionen ist Aufgabe des Apostolischen Stuhles.
2.Die praktische Auslegung der Konstitutionen mit dem Ziel, sie in den verschiedenen Ländern und auf den verschiedenen Ebenen in möglichst gleicher Weise anzuwenden, ist Aufgabe des Generalkapitels des OFS.
3.Die Klärung bestimmter Einzelheiten, die eine schnelle Entscheidung verlangen, fällt in die Zuständigkeit des Präsidiums des CIOFS (vgl. Art. 72).
Artikel 6
1.Der Internationale Rat des OFS (CIOFS) hat sein eigenes Statut, das vom Generalkapitel des OFS und von der Konferenz der franziskanischen Generalminister bestätigt ist.
2.Die nationalen Gemeinschaften haben ihre eigenen Statuten, die vom Präsidium des CIOFS bestätigt werden.
3.Die Provinzen (regionalen Gemeinschaften) und die örtlichen Gemeinden können eigene Statuten haben, die vom zuständigen Leitungsgremium der nächsthöheren Ebene bestätigt werden.
Artikel 7
Alle Bestimmungen, die mit den vorliegenden Konstitutionen nicht übereinstimmen, sind ungültig.
2. Kapitel:
DIE LEBENSWEISE UND DER APOSTOLISCHE EINSATZArtikel 8
1.Die Mitglieder verpflichten sich durch das Versprechen, mitten in der Welt das Evangelium im Geiste des hl. Franziskus zu leben.
2.Sie suchen im Lichte des Glaubens die Werte und die charakteristischen Merkmale des evangelischen Lebens gemäß der Regel der Franziskanischen Gemeinschaft zu vertiefen:
- auf dem Weg fortwährender Erneuerung durch Umkehr und Bildung;
- offen für die Anforderungen der Gesellschaft und der Kirche, indem sie das Evangelium ins Leben übertragen und vom Leben her das Evangelium verstehen;
- und zwar sowohl persönlich wie in Gemeinschaft.Artikel 9
1.Die Spiritualität der Mitglieder ist ein Lebensentwurf, der ganz an der Person Christi und seiner Nachfolge ausgerichtet ist. Kein ausführliches Programm könnte das besser tun.
2.Die Mitglieder müssen sich, um dem Beispiel und den Weisungen Christi zu folgen, persönlich und ständig mit dem Evangelium und der ganzen HI. Schrift befassen. Die Gemeinde und ihre Verantwortlichen fördern die Liebe zur Frohen Botschaft und helfen den Schwestern und Brüdern, sie so kennen- und verstehen zu lernen, wie sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes von der Kirche verkündet wird.
Artikel 10
"Der arme und gekreuzigte Christus" - der auferstandene Sieger über den Tod, die deutlichste Offenbarung der Liebe Gottes zum Menschen - ist das "Buch", aus dem die Schwestern und Brüder in Nachahmung des hl. Franziskus lernen, warum und wie man lebt, liebt und leidet. In ihm entdecken sie den Wert, der Gerechtigkeit wegen zu leiden, sowie den tieferen Sinn der Schwierigkeiten und Kreuze des täglichen Lebens. Mit Christus können sie den Willen des Vaters auch noch in den schwierigsten Lebenssituationen bejahen und den franziskanischen Friedensgeist leben, indem sie jeder Lehre entgegentreten, die der Würde des Menschen widerspricht.Artikel 11
Die Mitglieder sind sich dessen bewußt, daß der Heilige Geist die Quelle ihrer Berufung sowie die treibende Kraft ihres brüderlichen Lebens und ihrer Sendung ist. Sie suchen die Treue des hl. Franziskus gegenüber den Eingebungen des Geistes nachzuahmen. Sie hören auf die Mahnung des Heiligen, mehr als alles "den Geist des Herrn und sein heiliges Wirken" zu ersehnen.Artikel 12
1.Inspiriert vom Beispiel und den Schriften des hl. Franziskus und beschenkt mit der Gnade des Heiligen Geistes, verwirklichen die Schwestern und Brüder täglich treu das große Geschenk, das uns Christus gemacht hat: die Offenbarung des Vaters. Sie geben von diesem Glauben vor den Menschen Zeugnis:
- im Familienleben
- bei der Arbeit
- in Freude und Leid
- in der Begegnung mit den Mitmenschen, die alle Kinder desselben Vaters sind
- im Vollzug des sozialen Lebens
- in der universalen Brüderlichkeit gegenüber allen Geschöpfen.
2.Mit Jesus, der gehorsam war bis zum Tod, suchen sie den Willen des Vaters zu erkennen und zu erfüllen. Sie danken Gott für das Geschenk der Freiheit und für die Offenbarung des Gebotes der Liebe. Sie nehmen die Hilfe an, die ihnen durch die Kirche und ihre Amtsträger sowie von den Schwestern und Brüdern angeboten wird, um den Willen des Vaters zu erfüllen. Mit froher Entschlossenheit engagieren sie sich mutig im sozialen Leben.
Die Schwestern und Brüder lieben die kindliche Regel 8 Begegnung mit Gott und "machen Gebet und Kontemplation zum Kraftquell ihres Seins und Handelns". Sie suchen die Gegenwart des Vaters zu entdecken im eigenen Herzen, in der Natur, in der Geschichte der Menschen, in der sich sein Heilsplan erfüllt. Die Kontemplation dieses Geheimnisses macht sie bereit, bei diesem Vorhaben der Liebe mitzuarbeiten.Artikel 13
1.Die Mitglieder, ursprünglich "Brüder und Schwestern von der Buße" genannt, bemühen sich, im Geiste ständiger Umkehr zu leben. Die Mittel, diese charakteristische Eigenart franziskanischer Berufung - sowohl als einzelne wie in der Gemeinschaft - zu pflegen, sind: das Hören des Gotteswortes, der Wortgottesdienst, die "revision de vie", die geistlichen Exerzitien, die Hilfe eines geistlichen Ratgebers und die Bußfeier.
Sie gehen häufig zum Sakrament der Wiederversöhnung und bemühen sich um dessen gemeinsame Feier, sei es in der Gemeinde (der Franziskanischen Gemeinschaft) oder mit dem ganzen Volk Gottes.
2.In diesem Geist der Umkehr wird die Liebe zur Erneuerung der Kirche lebendig, begleitet von der persönlichen und gemeinschaftlichen Erneuerung. Die Frucht dieser Bekehrung als Antwort auf die Liebe des Vaters ist die tätige Liebe zu den Schwestern und Brüdern.
3.Die Weisungen der Kirche zu den Ausdrucksformen der Buße, z. B. Fasten und Abstinenz - wie sie zur Tradition der franziskanischen Bußbewegung gehören -, werden beachtet, geschätzt und befolgt.
Artikel 14
1.In dem Bewußtsein, daß Gott uns alle zu einem Volk machen wollte und daß er seine Kirche zum universalen Heilssakrament eingesetzt hat, bemühen sich die Schwestern und Brüder um ein gläubiges Verständnis der Kirche, ihrer Sendung in der heutigen Welt und der Rolle der franziskanischen Laien in ihr. Sie nehmen die Herausforderungen und die Verantwortung an, die dieses Verständnis ihnen erschließt.
2.Die Eucharistie ist der Mittelpunkt des Lebens der Kirche. In ihr eint uns Christus mit sich und untereinander in einem einzigen Leib. Darum ist die Eucharistie der Mittelpunkt des Lebens der Gemeinde. Die Schwestern und Brüder nehmen, so oft es ihnen möglich ist, an der Eucharistiefeier teil. Sie sind sich dabei der Hochachtung und der Liebe des hl. Franziskus bewußt, der in der Eucharistie alle Geheimnisse des Lebens Christi vereint sah.
3.Sie nehmen teil an den Sakramenten der Kirche und achten dabei nicht allein auf die persönliche Heiligung; vielmehr dienen sie dadurch auch dem Wachstum der Kirche und der Ausbreitung des Reiches Gottes. An der Feier der Sakramente in der eigenen Pfarrgemeinde nehmen sie lebendig und bewußt Anteil, vor allem an der Feier der Taufe, der Firmung, der kirchlichen Eheschließung und der Krankensalbung.
4.Die Schwestern und Brüder beachten die Anweisungen des Rituale (der Franziskanischen Gemeinschaft) hinsichtlich der verschiedenen Formen, sich am liturgischen Gebet der Kirche zu beteiligen, vor allem, indem sie an der Feier des Stundengebetes teilnehmen.
5.An jedem Ort und zu jeder Zeit ist es für die wahren Anbeter des Vaters möglich, ihn zu verehren und zu ihm zu beten; dennoch mühen sich die Schwestern und Brüder, Zeiten des Schweigens und der Stille zu finden und sich ausschließlich dem Gebet zu widmen.
Artikel 15
1.Die Mitglieder bemühen sich, den Geist der Seligpreisungen, in besonderer Weise den Geist der Armut zu leben. Die evangelische Armut ist Zeichen des Vertrauens auf den Vater, sie vermittelt die innere Freiheit und befähigt dazu, eine gerechtere Verteilung der Güter zu fördern.
2.Jene Mitglieder, die durch Arbeit und materielle Güter für die eigene Familie sorgen müssen und der Gesellschaft dienen, leben in der ihnen angemessenen Weise die evangelische Armut. Um diese zu finden und in die Tat umzusetzen, brauchen sie eine starke persönliche Einsatzbereitschaft und die Unterstützung der Gemeinde durch das Gebet und den Dialog, die gemeinschaftliche "revision de vie", das kritische Hinhorchen auf die Weisungen der Kirche und der gesellschaftlichen Autoritäten.
3.Die Mitglieder bemühen sich, die persönlichen Ansprüche zu mindern, um die geistigen und materiellen Güter besser mit den Schwestern und Brüdern, vor allem mit den geringsten, teilen zu können. Sie sagen Gott Dank für die empfangenen Güter, indem sie diese gebrauchen als gute Verwalter und nicht wie Eigentümer. Sie beziehen entschieden Stellung gegen das Konsumdenken, gegen Ideologien und Praktiken, die den Reichtum den menschlichen und religiösen Werten vorziehen und die Ausbeutung des Menschen zulassen.
4.Sie lieben und pflegen die Lauterkeit des Herzens, die Quelle der wahren Brüderlichkeit.
Artikel 16
1.Maria, die Mutter Jesu, ist das Beispiel des Gehorsams gegenüber dem göttlichen Wort und der Treue zur Berufung. In ihr sehen die Schwestern und Brüder wie Franziskus alle evangelischen Tugenden verwirklicht. Sie bemühen sich um innige Liebe zur seligen Jungfrau. Sie ahmen ihr Leben nach, beten zu ihr und erweisen ihr kindliche Hingabe. Ihre persönliche Verehrung drücken sie in solchen Formen aus, die Zeichen echten Glaubens und von der Kirche approbiert sind.
2.Maria ist das Vorbild fruchtbarer und treuer Liebe für die ganze Gemeinschaft der Kirche. Die Mitglieder und die Gemeinden der Franziskanischen Gemeinschaft versuchen, die Erfahrung des hl. Franziskus, der die Jungfrau zur Führerin seines Lebens und seiner Werke erwählte, in ihrem eigenen Leben zu verwirklichen. Mit ihr empfangen sie wie die Jünger am Pfingstfest den Heiligen Geist, um sich in einer Gemeinschaft der Liebe zusammenzuschließen.
Artikel 17
1.Dazu berufen, mitzuarbeiten am Aufbau der Kirche als dem Heilssakrament für alle Menschen, und durch die Taufe und das Versprechen "zu Zeugen und Werkzeugen der Sendung" dieser Kirche bestellt, verkünden die Mitglieder Christus durch ihr Leben und ihr Wort. Ihr besonderes Apostolat ist das persönliche Zeugnis in der Umgebung ihres Lebens und der Dienst am Aufbau des Reiches Gottes mitten in der Welt.
2.Die Gemeinden der Franziskanischen Gemeinschaft fördern die Befähigung der Schwestern und Brüder für die Ausbreitung der Frohen Botschaft "in den gewöhnlichen Verhältnissen der Welt" und für die katechetische Mitarbeit in den kirchlichen Vereinigungen.
3.Jene, die berufen sind, die Religionslehrer, die Vorsitzenden kirchlicher Vereinigungen oder anderer Dienste in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu fördern, nicht zuletzt die Amtsträger, machen sich die Liebe des hl. Franziskus zum Wort Gottes zu eigen, sein Vertrauen zu denen, die es verkünden, und die Begeisterung mit der er vom Papst den Auftrag zur Bußpredigt empfangen hat.
4.Die Teilnahme am Dienst zur Heiligung der Welt, den die Kirche durch die Liturgie, durch das Gebet und durch tätige Buße und Liebe ausübt, wird von den Schwestern und Brüdern vor allem in der eigenen Familie, in der Gemeinde der Franziskanischen Gemeinschaft und schließlich in ihrer aktiven Mitarbeit in der Pfarrgemeinde und in der Gesellschaft ausgeübt.
Artikel 18
1.Die Mitglieder sind berufen, einen eigenen Beitrag zu einer Kultur zu leisten, in der die Würde der menschlichen Person, die gegenseitige Verantwortung und die Liebe gelebt werden. Dabei orientieren sie sich an der Person und Botschaft des hl. Franziskus von Assisi.
2.Sie bemühen sich, die wahren Fundamente einer universalen Zusammengehörigkeit zu vertiefen und überall eine Haltung gegenseitiger Achtung und eine Atmosphäre der Brüderlichkeit zu schaffen. Sie wenden sich entschieden gegen jede Form der Ausbeutung, der Diskriminierung und des Versuches, andere an den Rand zu drängen, sowie auch gegen jede Gleichgültigkeit gegenüber anderen.
3.Sie arbeiten zusammen mit den Bewegungen, die sich für die Brüderlichkeit unter den Völkern einsetzen; sie bemühen sich, für alle Menschen "Bedingungen für ein menschenwürdiges Leben zu schaffen" und sich für die Freiheit aller Völker einzusetzen.
4.Dem Beispiel des hl. Franziskus, des Patrons der Umweltschützer, folgend, unterstützen sie die Bemühungen, die Verunreinigung der Natur zu bekämpfen und ihre Werte zu erhalten.
Artikel 19
1.Die Mitglieder handeln immer wie ein Sauerteig in der Umgebung, in der sie leben, und zwar durch das Zeugnis brüderlicher Liebe und aus eindeutig christlichen Beweggründen.
2.Aus der Haltung des Minderseins bevorzugen sie Beziehungen zu den Armen und am Rand Stehenden, seien es einzelne Menschen, bestimmte Personengruppen oder ein ganzes Volk. Sie arbeiten mit an der Überwindung der Situation, die andere ins Abseits drängt, und jener Formen von Armut, die Folgen von Leistungsunfähigkeit und Ungerechtigkeit sind.
Artikel 20
1.Durch ihre Berufung darum bemüht, das Reich Gottes in der Welt aufzubauen, leben die Mitglieder ihre Zugehörigkeit zur Kirche und zur Gesellschaft wie eine untrennbare Wirklichkeit.
2.Als ersten und grundlegenden Beitrag zum Aufbau einer gerechten und brüderlicheren Welt mühen sie sich um die Erfüllung ihrer Arbeitspflichten und um die dazugehörende Berufsausbildung. Mit demselben Geist der Dienstbereitschaft übernehmen sie ihre soziale und staatsbürgerliche Verantwortung.
Artikel 21
1.Für den hl. Franziskus ist Arbeit ein Geschenk und Arbeiten eine Gnade. Die tägliche Arbeit ist nicht nur ein Mittel zur Gewinnung des Lebensunterhalts, sondern auch eine Gelegenheit zum Dienst gegenüber Gott und dem Nächsten und ein Weg, die eigene Persönlichkeit zu entfalten. In der Überzeugung, daß die Arbeit ein Recht und eine Pflicht ist und daß jede Art von Tätigkeit Achtung verdient, arbeiten die Schwestern und Brüder dabei mit, daß alle die Möglichkeit haben zu arbeiten und daß die Arbeitsprozesse immer menschlicher werden.
2.Die Freizeit und die Erholung haben einen eigenen Wert und sind notwendig zur Erhaltung der Persönlichkeit. Die Mitglieder sorgen für einen Ausgleich zwischen Arbeit und Muße und bemühen sich, angemessene Formen der Freizeitgestaltung zu verwirklichen.
Artikel 22
1.Die Mitglieder beteiligen sich am öffentlichen Leben; soweit es ihnen möglich ist, arbeiten sie mit an der Schaffung gerechter Gesetze und Ordnungen.
2.Die Gemeinden setzen sich mit "großmütigen Initiativen" im Bereich der Entwicklung von Menschlichkeit und Gerechtigkeit ein, in Übereinstimmung mit der franziskanischen Berufung und den Weisungen der Kirche. Sie nehmen deutlich Stellung, wenn der Mensch in seiner Würde durch irgendeine Form der Unterdrückung oder Vernachlässigung verletzt wird. Sie bieten den Opfern der Ungerechtigkeit ihre brüderliche Hilfsbereitschaft an.
3.Die Ablehnung von Gewaltanwendung, wie sie zur Eigenart der Nachfolger des hl. Franziskus gehört, bedeutet nicht Verzicht auf jede Auseinandersetzung. Die Schwestern und Brüder trachten jedoch danach, daß alle ihre Unternehmungen immer von christlicher Liebe getragen sind.
Artikel 23
1.Der Friede ist das Werk der Gerechtigkeit und Frucht brüderlicher Liebe. Die Mitglieder sind berufen, Friedensbringer in ihrer Familie und in der Gesellschaft zu sein:
- Sie bemühen sich um Friedensvorschläge und um die Verbreitung friedlicher Gesinnung;
- sie entwickeln eigene Initiativen und arbeiten mit - und zwar einzeln und in Gemeinschaft - bei den Initiativen des Papstes, der Ortskirche und der franziskanischen Familie;
- sie arbeiten zusammen mit den Bewegungen und Institutionen, die den Frieden fördern und die wahren Fundamente des Friedens beachten.
2.Auch wenn sie das Recht auf persönliche oder nationale Selbstverteidigung anerkennen, respektieren sie doch die Entscheidung derer, die es aus Gewissensverantwortung ablehnen, Waffen zu tragen.
3.Um den Frieden in der Familie aufrechtzuerhalten, machen die Schwestern und Brüder rechtzeitig ein Testament bezüglich der eigenen Güter.
Artikel 24
1.Die Mitglieder halten die eigene Familie für den ersten Bereich, in dem sie ihre christliche Sendung und die franziskanische Berufung leben. In der Familie geben sie dem Gebet, dem Wort Gottes und der christlichen Unterweisung Raum und setzen sich für die Achtung vor jedem Leben ein, angefangen vom Schutz des ungeborenen Lebens bis zur Achtung vor den Sterbenden. Die Ehegatten können in der Regel der Franziskanischen Gemeinschaft eine brauchbare Hilfe auf dem Weg des christlichen Lebens finden. Sie sind sich bewußt, daß im Sakrament der Ehe ihre Liebe teilnimmt an der Liebe Christi zu seiner Kirche. Die Schönheit und die Kraft der ehelichen Liebe ist ein beredtes Zeugnis für die eigene Familie, für die Kirche und für die Welt.
2.In den Gemeinden
- mache man die Spiritualität der Ehe und Familie und die christliche Sicht der Familienprobleme zum Thema des Dialogs und Erfahrungsaustausches;
- teilen die Mitglieder die bedeutsamen Momente des Familienlebens mit den Schwestern und Brüdern; sie bringen brüderliche Achtung denen entgegen, die einsam sind oder in einer besonderen Leidenssituation leben;
- schaffen die Schwestern und Brüder Voraussetzungen für das Gespräch zwischen den Generationen;
- fördere man die Bildung von Gruppen für Brautleute und Familien.
3.Die Schwestern und Brüder beteiligen sich an den kirchlichen und gesellschaftlichen Bemühungen, den Wert der Treue und die Achtung vor dem Leben zu stärken und Antwort zu geben auf die sozialen Probleme der Familie.
Artikel 25
Die Gemeinden fördern die Gründung von Kindergruppen, weil sie von der Notwendigkeit überzeugt sind, ihre Kinder dazu zu erziehen, über die Familie hinauszuwachsen und für die kirchlichen und weltlichen Gemeinschaften aufgeschlossen zu sein und das Bewußtsein zu gewinnen, schon lebendige und aktive Glieder des Volkes Gottes zu sein. Und wenn die Ausstrahlung des hl. Franziskus sie dabei beeinflußt, können diese Gruppen durch kindgemäße Pädagogik und Organisation ein gewisser Anfang sein zur Kenntnis und Liebe franziskanischen Lebens. Die Nationalstatuten können für die Organisation solcher Gruppen und für ihre Beziehungen zur Gemeinschaft und zu franziskanischen Jugendgruppen entsprechende Orientierungshilfen geben.Artikel 26
1.Auch im Leiden hat Franziskus Zuversicht und Freude erlebt
- in der Erfahrung, daß Gott sein Vater ist,
- aus dem unerschütterlichen Glauben, mit Christus zu ewigem Leben aufzuerstehen,
- aus der Hoffnung, in einer universalen Brüderlichkeit mit allen Geschöpfen dem Schöpfer selbst zu begegnen und ihn loben zu können.
So sind die Mitglieder berufen, Lebensbedingungen und -umstände zu schaffen, die den Menschen nicht zur Bedrohung werden, sondern dem entsprechen, was sie als Gottes Willen und Sinngebung in ihnen entdecken.
2.In Übereinstimmung mit dem Evangelium sagen zu sie ihr Ja zur Hoffnung und Freude am Leben.
Sie leisten einen Beitrag gegen die vielfältigen Ängste und den Pessimismus, indem sie sich für eine bessere Zukunft einsetzen.
In den Gemeinden fördern die Schwestern und Brüder die gegenseitige Verständigung und mühen sich, daß das Umfeld ihrer Zusammenkünfte einladend ist und Freude ausstrahlt. Sie ermutigen sich gegenseitig zum Guten.Artikel 27
1.Die älter werdenden Schwestern und Brüder lernen, Krankheiten und zunehmende Beschwerden anzunehmen und ihrem Leben einen tieferen Sinn zu geben. Sie nehmen mehr und mehr Abstand und gehen auf "das verheißene Land" zu. In der festen Überzeugung von der "Gemeinschaft der Heiligen" leben sie in der Gebetsgemeinschaft mit den Schwestern und Brüdern, die in Christus den ewigen Frieden gefunden haben.
2.Die Mitglieder bemühen sich, in ihrer Umwelt und vor allem in ihren Gemeinden ein Klima des Glaubens und der Hoffnung zu schaffen, damit "Bruder Tod" gesehen wird als ein Durchgang zum Vater und sich alle mit Zuversicht darauf vorbereiten können.
3. Kapitel:
LEBEN IN GEMEINSCHAFTArtikel 28
1.Das gemeinschaftliche Leben im OFS hat seinen Ursprung in jener Eingebung des hl. Franziskus von Assisi, in der ihm der Allerhöchste offenbarte, das Wesen des evangelischen Lebens bestehe in brüderlicher Gemeinschaft.
2."Die Franziskanische Gemeinschaft gliedert sich in Gemeinschaften auf verschiedenen Ebenen" mit dem Ziel, in einer geregelten Weise die Einheit und die wechselseitige Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und ihre aktive und gemeinschaftliche Zugehörigkeit sowohl zur Orts- wie zur Weltkirche zu fördern.
3.Die Schwestern und Brüder schließen sich entweder in örtlichen Gemeinden zusammen, die bei einer Kirche oder einem Kloster errichtet sind, oder sie bilden auf bestimmte Gründe hin - die im Errichtungsdekret anerkannt sind - Personalgemeinden.
Artikel 29
1.Die örtlichen Gemeinden schließen sich auf verschiedenen Ebenen zu Gemeinschaften zusammen: in Provinzen, auf der Ebene der Nation oder international, wenn kirchliche, regionale oder andere Gesichtspunkte dies nahelegen.
Sie sind einander zugeordnet und verbunden gemäß den Vorschriften dieser Konstitutionen.
2.Diese Gemeinschaften, die jeweils juristische Personen in der Kirche sind, können - sofern es möglich ist - juristische Personen in zivilrechtlichem Sinne werden, um ihre eigenen Aufgaben besser erfüllen zu können. Es gehört zu den Aufgaben des Nationalvorstandes, Orientierungshilfen im Hinblick auf die Begründungen und Verfahrensweisen dazu zu geben.
3.Die Nationalstatuten geben die Kriterien an, nach denen die Franziskanische Gemeinschaft in der entsprechenden Nation organisiert ist. Die Anwendung dieser Maßstäbe ist dem klugen Urteil der Verantwortlichen der betreffenden Gemeinschaft und des Nationalrates überlassen.
Artikel 30
1.Die Schwestern und Brüder sind mitverantwortlich für das Leben in der Gemeinschaft, zu der sie gehören, und für den gesamten OFS als der organischen Vereinigung aller Gemeinden, die über die Erde verstreut sind.
2.Das Bewußtsein der Mitverantwortung erfordert die persönliche Teilnahme, das Zeugnis, das Gebet und die aktive Mitarbeit - je nach der Möglichkeit eines jeden einzelnen - und gegebenenfalls die Übernahme von Aufgaben in der inneren Gemeindeleitung.
3.Aus familiärer Gesinnung leistet jedes Mitglied einen seinen Möglichkeiten entsprechenden Beitrag zur Kasse der Gemeinschaft, um die anfallenden finanziellen Mittel für das Leben der Gemeinschaft und für ihre Aufgaben beim Gottesdienst, im Apostolat und hinsichtlich der Nächstenliebe aufzubringen. Die Gemeinde leistet ihren finanziellen Beitrag für die Aufgaben der Gemeinschaft auf der höheren Ebene.
Artikel 31
1.Die Gemeinschaften auf den verschiedenen Ebenen werden nach innen und außen durch einen Vorsteher zusammen mit dem Vorstand geleitet in Übereinstimmung mit der Regel, diesen Konstitutionen und den eigenen Statuten. Die Ämter werden durch Wahlen übertragen.
2.Vorsteher oder Vorstandsmitglied zu sein ist ein brüderlicher Dienst, eine Aufgabe, sich verfügbar und verantwortlich gegenüber jeder Schwester und jedem Bruder der Gemeinschaft zu fühlen, damit sich jeder gemäß der eigenen Berufung entfalte und jede Gemeinde dadurch eine wirklich kirchlich-franziskanische Gemeinschaft sei, die sich aktiv in die Gesellschaft und in die Kirche einbringt.
3.Für die Verantwortlichen der Franziskanischen Gemeinschaft auf allen Ebenen gilt als Voraussetzung, daß sie bereits ihr lebenslanges Versprechen abgelegt haben und von dem Wert des evangelisch-franziskanischen Lebens überzeugt sind. Ferner sollten sie mit Weitblick und Großmut auf das Leben der Kirche und der Gesellschaft bedacht und offen sein für das Gespräch sowie fähig, Hilfe und Zusammenarbeit anzubieten und anzunehmen.
4.Die Verantwortlichen sorgen für die Vorbereitung sowie für die geistliche und technische Durchführung der Zusammenkünfte sowohl der Gemeinden wie der Vorstände. Sie bemühen sich, der Gemeinschaft durch das eigene Zeugnis Geist und Leben zu vermitteln. Sie schlagen geeignete Maßnahmen für die Entwicklung des Lebens der Gemeinschaft und ihrer apostolischen Aktivitäten vor, und zwar im Geiste der grundlegenden franziskanischen Ideale. Sie sorgen dafür, daß die getroffenen Beschlüsse ausgeführt werden, und fördern die Zusammenarbeit unter den Schwestern und Brüdern.
Artikel 32
1.Der Vorsteher und der Vorstand der Gemeinschaft leben und fördern den Geist und die lebendige Gemeinschaftlichkeit unter den Schwestern und Brüdern, unter den verschiedenen Gemeinden und zwischen ihnen und der franziskanischen Familie. Vor allem widmen sie sich von Herzen dem Frieden und der Versöhnung im Umfeld der Gemeinde.
2.Der Leitungsauftrag für Vorsteher und Vorstandsmitglieder ist zeitlich begrenzt. Die Schwestern und Brüder meiden jeden Ehrgeiz und zeigen ihre Liebe zur Gemeinschaft durch die Haltung der Dienstbarkeit; sie sind verfügbar sowohl für die Übernahme eines Amtes wie hinsichtlich des Ausscheidens aus dem Amt.
Artikel 33
1."Die Gemeinschaften auf den verschiedenen Ebenen sind einander zugeordnet und verbunden nach den Bestimmungen der Regel und der Konstitutionen."
2.In der Leitung und Ordnung der Gemeinde und des gesamten OFS müssen die Persönlichkeit der einzelnen Schwestern und Brüder sowie die Fähigkeit der einzelnen Gemeinschaften gefördert und die Pluriformität der Ausdrucksmöglichkeiten des franziskanischen Ideals sowie die kulturelle Verschiedenheit beachtet werden.
3.Die Vorstände der höheren Ebene maßen sich nicht an, das zu tun, was gleicherweise von der örtlichen Gemeinde oder einem Vorstand auf untergeordneter Ebene vollzogen werden kann; vielmehr respektieren und fördern sie deren Lebendigkeit, damit diese ihre eigenen Aufgaben angemessen erfüllen. Die örtlichen Gemeinden und die entsprechenden Vorstände setzen sich dafür ein, daß die Beschlüsse und Programme des Internationalen Rates und der anderen Gremien auf höherer Ebene ausgeführt werden, indem sie diese - sofern notwendig - der eigenen Wirklichkeit anpassen.
Artikel 34
Wo die Lebenssituation oder die Bedürfnisse der eigenen Mitglieder es ertordern, können unter der Leitung eines einzigen Vorstandes innerhalb der Gemeinde Arbeitsgemeinschaften oder Gruppen gebildet werden, die ihre Mitglieder aufgrund besonderer Anforderungen, ähnlicher Interessenlagen oder derselben Tätigkeiten vereinen. Solche Gruppen können sich hinsichtlich ihrer Zusammenkünfte und Aktivitäten eigene Normen geben, sofern sie den Anforderungen, die aus der Zugehörigkeit zu einer Gemeinde erwachsen, treu bleiben. Die Nationalstatuten setzen geeignete Kriterien für die Bildung und die Arbeitsweisen dieser Gruppen fest.Artikel 35
1.Die Priester, die sich vom Heiligen Geist berufen wissen, am Charisma des hl. Franziskus teilzunehmen, finden dazu in der Franziskanischen Gemeinschaft eine Möglichkeit in Übereinstimmung mit ihrer Aufgabe im Volke Gottes.
2.Die Priester als Mitglieder der Franziskanischen Gemeinschaft können den Dienst als Assistenten der Gemeinschaft ausüben. Darüber hinaus können sie sich auch zu einer Priestergemeinschaft zusammenschließen mit dem Ziel, die aszetischen und pastoralen Impulse zu vertiefen, die ihnen das Leben und die Lehre des hl. Franziskus und die Regel der Franziskanischen Gemeinschaft anbieten, um so ihre Berufung in der Kirche besser leben zu können. Es ist ratsam, daß diese Priestergemeinschaften eigene Statuten haben, die die konkreten Weisen bezüglich der brüderlichen Zusammenkünfte und der geistlichen Bildung regeln, wie auch die Gemeinschaft mit dem ganzen OFS lebendig und wirksam werden lassen.
Artikel 36
Jene Schwestern und Brüder, die sich durch private Gelübde verpflichten, den Geist der Seligpreisungen zu vertiefen und dadurch für die Kontemplation und den Dienst an der Gemeinschaft verfügbarer zu sein, können für die geistliche und apostolische Entwicklung der Franziskanischen Gemeinschaft eine große Hilfe sein. Diese Schwestern und Brüder können sich in Gruppen zusammenschließen gemäß entsprechenden Statuten, die vom Nationalrat oder - wenn ihre Verbreitung die Grenzen einer Nation überschreitet - vom CIOFS approbiert sind. Diese Statuten müssen mit den vorliegenden Konstitutionen übereinstimmen.Artikel 37
1.Die Eingliederung in die Gemeinschaft vollzieht sich durch eine Zeit der Annäherung, die Einführungszeit und das Versprechen, nach der Regel zu leben.
2.Mit der Aufnahme in die Gemeinschaft beginnt der Weg der Bildung, der sich durch das ganze Leben hinzieht. Die für die Bildung Verantwortlichen sind: der Anwärter selbst, die gesamte Gemeinde, der Vorsteher mit dem Vorstand, der Bildungsbeauftragte und der Assistent als geistlicher Begleiter und Zeuge der Echtheit des franziskanischen Charismas. Diese alle sind sich bewußt, daß es in erster Linie der Heilige Geist ist, der bei der Bildung wirksam wird, und daß sie sich ständig für sein Wirken öffnen müssen.
3.Die Schwestern und Brüder sind für die eigene Bildung verantwortlich, um die vom Herrn empfangene Berufung in immer vollkommenerer Weise zu entfalten. Die Gemeinde ist aufgerufen, den Schwestern und Brüdern auf diesem Weg durch ihre Zuwendung, ihr Gebet und ihr Beispiel zu helfen.
4.Es ist Aufgabe der National- und Provinzräte, im gemeinsamen Einvernehmen Bildungsmaßnahmen zu planen und zu erarbeiten, die den örtlichen Gegebenheiten angepaßt und für die Bildungsbeauftragten der einzelnen Gemeinden eine wirkliche Hilfe sind.
Artikel 38
1.Die Phase der Vorbereitung führt zur eigentlichen Einführungszeit hin. Ihr Ziel ist die Klärung der Berufung und das gegenseitige Kennenlernen zwischen der Gemeinde und dem Bewerber. Sie muß die Freiheit und Ernsthaftigkeit des Eintritts in die Franziskanische Gemeinschaft sicherstellen.
2.Die Dauer und der Vollzug dieser Vorbereitungszeit werden durch die Nationalstatuten geregelt.
3.Der Gemeindevorstand entscheidet über eventuelle Ausnahmen von dieser Vorbereitungszeit unter Berücksichtigung der Kriterien, die der Nationalrat festlegt.
Artikel 39
1.Der Antrag auf Aufnahme in die Franziskanische Regel 23 Gemeinschaft wird vom Bewerber in einem formalen Akt an den Vorsteher der Orts- oder Personalgemeinde (evtl. schriftlich) gerichtet.
2.Die Bedingungen für die Aufnahme sind: Bekenntnis zum katholischen Glauben, Lebensgemeinschaft mit der Kirche, sittliche Haltung, deutliche Zeichen für eine echte Berufung.
3.Der Vorsteher entscheidet mit dem Vorstand der Gemeinde über den Antrag, gibt dem Bewerber offiziell Antwort und teilt dies der Gemeinde mit.
4.Der Vollzug der Aufnahme wird im Archiv der Gemeinde registriert und aufbewahrt.
Artikel 40
1.Die Einführungszeit, die mit dem nach dem Rituale vollzogenen Ritus der Aufnahme beginnt, dauert wenigstens ein Jahr. Ihr Ziel ist die Festigung der Berufung, die Erfahrung des Lebens nach dem Evangelium in der Gemeinde, die bessere Kenntnis der Gemeinschaft. Diese Einführung besteht aus häufigen Zusammenkünften zum Studium und zum Gebet und aus konkreten Erfahrungen des Dienens und des Apostolates. Diese Zusammenkünfte können, wenn es möglich und angebracht erscheint, zusammen mit den Bewerbern anderer Gemeinden durchgeführt werden.
2.Die Neuaufgenommenen werden eingeführt in die Lesung und Betrachtung der HI. Schrift, in die Kenntnis der Person und der Schriften des hl. Franziskus und der franziskanischen Spiritualität, in das Studium der Regel und der Konstitutionen. Sie werden dazu angeleitet, die Kirche zu lieben und ihre Lehre anzuerkennen. Als Laien üben sie sich darin ein, wie sie unter dem Anspruch des Evangeliums ihre Aufgaben in der Welt leben können.
3.Die Teilnahme an den Zusammenkünften der örtlichen Gemeinde ist eine unabdingbare Voraussetzung, um in das Miteinander-Beten und in das Leben der Gemeinschaft eingeführt zu werden.
4.Dabei achte man auf eine franziskanische Pädagogik, die der Mentalität der jeweiligen Kultur entspricht und wie sie von den Bildungsbeauftragten des Nationalrates erarbeitet worden ist.
Artikel 41
1.Der Anwärter stellt - wenn die Einführungszeit abgeschlossen ist - an den Vorsteher der örtlichen Gemeinde den Antrag, zum Versprechen zugelassen zu werden. Der Gemeindevorstand beschließt nach Anhörung des für die Einführung Verantwortlichen in geheimer Abstimmung über die Zulassung zum Versprechen und gibt dem Kandidaten und der Gemeinde davon Kenntnis.
2.Bedingungen für die Zulassung zum Versprechen, nach dem Evangelium zu leben, sind:
- die Vollendung des vom Nationalrat festgesetzten Alters;
- die aktive Teilnahme an der wenigstens einjährigen Einführungszeit;
- die Zustimmung des örtlichen Gemeindevorstandes.
3.Wo es angebracht erscheint, kann die Zeit der Einführung verlängert werden, doch nicht länger als ein Jahr über die in den Nationalstatuten festgelegte Zeit hinaus.
Artikel 42
1.Das Versprechen ist ein feierlicher kirchlicher Akt, mit dem der Anwärter im Bewußtsein seiner Berufung durch Christus sein Taufgelöbnis erneuert und öffentlich verspricht, in der Welt nach dem Evangelium zu leben, und zwar nach dem Beispiel des hl. Franziskus und in Treue zur Regel der Franziskanischen Gemeinschaft.
2.Das Versprechen gliedert den Anwärter der Gemeinschaft ein und ist seiner Natur nach eine lebenslange Verpflichtung. Ihm kann ein zeitliches Versprechen vorausgehen, das jährlich erneuert werden kann, aber nicht über drei Jahre hinaus.
3.Das Versprechen wird im Namen der Kirche und der Gemeinschaft vom Vorsteher der örtlichen Gemeinde oder von einem durch ihn Delegierten entgegengenommen. Der Ritus wird nach den Vorschriften des Rituale der Franziskanischen Gemeinschaft vollzogen.
4.Das Versprechen verpflichtet nicht nur die Anwärter gegenüber der Gemeinde, sondern in derselben Weise auch die Gemeinde, sich für das menschliche und das religiöse Wohl der das Versprechen Ablegenden einzusetzen.
5.Der Vollzug des Versprechens wird im Archiv der Gemeinde registriert und aufbewahrt.
Artikel 43
Die Nationalstatuten legen fest:
- das Mindestalter für die Zulassung zum Versprechen, das nicht unter dem vollendeten 18.Lebensjahr liegen darf;
- das Kennzeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (das "Tau" oder ein anderes franziskanisches Zeichen).Artikel 44
1.Nach den vorgenannten Schritten setzt sich die Bildung der Schwestern und Brüder in einer dauernden und kontinuierlichen Weise fort. Sie versteht sich als eine Hilfe zur Bekehrung eines jeden und aller und als eine Erfüllung der eigenen Sendung in der Kirche und in der Gesellschaft.
2.Die Gemeinden haben die Pflicht, den eigenen Mitgliedern hinsichtlich der lebenslangen Bildung zu helfen:
- das Wort Gottes zu hören und zu meditieren, und zwar indem sie "das Evangelium ins Leben übersetzen und vom Leben her das Evangelium verstehen";
- die kirchlichen und gesellschaftlichen Ereignisse im Licht des Glaubens und der Dokumente des kirchlichen Lehramtes zu überdenken und daraufhin ihnen gegenüber Stellung zu nehmen;
- die franziskanische Berufung zu verwirklichen und zu vertiefen.
3.Die Programme für die lebenslange Bildung durch Kurse, Treffen, Erfahrungen usw. helfen den Schwestern und Brüdern, die Berufung in der Gemeinde voll zu entfalten und das kirchliche Leben mitzuvollziehen.
Artikel 45
1.Die Förderung von Berufungen zur Franziskanischen Gemeinschaft ist eine Aufgabe aller Schwestern und Brüder und ein Zeichen der Lebendigkeit der Gemeinde selbst. Die Schwestern und Brüder, die vom Wert der franziskanischen Lebensweise überzeugt sind, bitten Gott, daß er neuen Mitgliedern die Gnade der Berufung gewährt.
2.Obwohl das Zeugnis jedes einzelnen Mitglieds und jeder Gemeinde durch nichts ersetzt werden kann, sollen die Vorstände doch geeignete Mittel einsetzen, um die Berufungen zu Mitgliedern der Franziskanischen Gemeinschaft zu fördern.
Artikel 46
1.Die kanonische Errichtung der örtlichen Gemeinde wird vom zuständigen höheren Ordensoberen vorgenommen, und zwar auf Antrag der interessierten Schwestern und Brüder nach vorausgehender Beratung und in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der entsprechenden höheren Ebene, zu dem die neue Gemeinde gemäß den Nationalstatuten in Beziehung steht.
Für die kanonische Errichtung einer Gemeinde außerhalb der Klöster und der Kirchen des Ersten Ordens und des TOR ist das schriftliche Einverständnis des Bischofs erforderlich.
2.Für die gültige Errichtung einer örtlichen Gemeinde sind wenigstens fünf Mitglieder notwendig, die das Versprechen abgelegt haben. Die ersten Schwestern und Brüder dieser Gemeinde werden vom Vorstand anderer Ortsgemeinden oder vom Vorstand der nächsthöheren Ebene aufgenommen bzw. zum Versprechen zugelassen, nachdem in angemessener Weise für ihre Einführung gesorgt ist. Die Urkunden über Aufnahme und Versprechen und das Dekret über die Errichtung der Gemeinde werden im Archiv der Gemeinde aufbewahrt; eine Kopie davon wird an den Vorstand auf der nächsthöheren Ebene gesandt.
3.Wenn es in einer Nation noch keine Gemeinden des OFS gibt, ist es Aufgabe des Präsidiums des CIOFS, geeignete Schritte zu unternehmen.
Artikel 47
1.Jede örtliche Gemeinde als erste Zelle des einzigen weltweiten OFS ist der pastoralen Sorge jenes franziskanischen Ordens anvertraut, der sie kanonisch errichtet hat.
2.Eine Ortsgemeinde kann auch der pastoralen Sorge einer anderen franziskanischen Ordensgemeinschaft anvertraut werden nach den Weisungen, die von den Nationalstatuten dafür vorgesehen sind.
Artikel 48
1.Falls eine Gemeinde aufhört zu existieren, werden ihr Vermögen, ihre Bibliothek und das Archiv von der Gemeinschaft auf der unmittelbar höheren Ebene übernommen.
2.Falls eine Gemeinde gemäß dem kanonischen Recht wiederersteht, nimmt diese die gegebenenfalls noch vorhandenen Güter, die eigene Bibliothek und das Archiv wieder an sich.
Artikel 49
1.Die örtliche Gemeinde wird nach innen und außen geleitet von einem Vorsteher und einem Vorstand, die aus den Mitgliedern der Gemeinde gewählt worden sind, die bereits das Versprechen abgelegt haben. Nur in außergewöhnlicher Situation und in der ersten Zeit ihrer Errichtung kann es Gemeinden ohne regulären Vorstand geben. Diesem Mangel hilft der Vorstand der nächsthöheren Ebene für die Zeit ab, die unbedingt notwendig ist, um die Selbständigkeit der neuen Gemeinde, die Bildung ihrer Leiter und die Durchführung der Wahlen zu garantieren.
2.Der Vorstand der örtlichen Gemeinde besteht aus dem Vorsteher, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem für die Bildung Beauftragten. Nach den Erfordernissen einer jeden Gemeinde können auch andere Ämter mit dem Vorstand verbunden werden. Von Rechts wegen gehört auch der geistliche Assistent der Gemeinde zum Vorstand.
3.Die zum Wahlkapitel versammelte Gemeinde wählt den Vorsteher und die anderen Verantwortlichen in der von den Nationalstatuten vorgesehenen Weise.
Artikel 50
Zu den Aufgaben des Vorstandes der örtlichen Gemeinde gehört es:
- die nötigen Initiativen zu ergreifen für das brüderliche Leben der Gemeinde, sowie für die menschliche, christliche und franziskanische Bildung ihrer Mitglieder, um sie für ihr Zeugnis und ihre Aufgabe inmitten der Welt zu stärken;
- eine konkrete, großmütige und der Situation der Gemeinde angepaßte Auswahl zu treffen unter den vielen im Bereich des Apostolates möglichen Aktivitäten.
Darüber hinaus hat der Vorstand die Aufgabe:
a)über die Aufnahme neuer Schwestern und Brüder und über ihre Zulassung zum Versprechen zu entscheiden;
b)einen brüderlichen Dialog mit jenen Mitgliedern zu pflegen, die sich in besonderen Schwierigkeiten befinden, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;
c)über den Antrag auf Austritt oder über den Ausschluß eines Mitglieds aus der Gemeinde zu entscheiden;
d)die Gründung von Arbeitsgemeinschaften oder Gruppen innerhalb der Gemeinde zu beschließen in Übereinstimmung mit diesen Konstitutionen und dem Nationalstatut;
e)Entscheidungen zu treffen im Hinblick auf die verfügbaren Güter und im allgemeinen Beschlüsse zu fassen bezüglich der finanziellen Angelegenheiten und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gemeinde;
f)den Vorstandsmitgliedern und anderen Schwestern und Brüdern, die das Versprechen abgelegt haben, Aufgaben zu übertragen;
g)von den zuständigen Oberen des Ersten Ordens und des TOR geeignete und entsprechend ausgebildete Assistenten zu erbitten;
h)die übrigen in diesen Konstitutionen genannten oder sonst notwendigen Aufgaben zu erfüllen, um die eigenen Ziele zu erreichen.
Artikel 51
1.Auch wenn die gemeinsame Verantwortung des Vorstandes hinsichtlich der inneren und äußeren Leitung der Gemeinde festliegt, gehört es zu den Aufgaben des Vorstehers, der der Erstverantwortliche für die Gemeinde ist, daß die Weisungen und Beschlüsse der Gemeinschaft und des Vorstandes verwirklicht werden und daß er diese über seine Tätigkeiten informiert.
Darüber hinaus hat der Vorsteher folgende Aufgaben:
a)die Zusammenkünfte der Gemeinde und des Vorstandes einzuberufen, dabei den Vorsitz zu führen und sie zu leiten; alle drei Jahre die Wahlversammlung der Gemeinde einzuberufen;
b)den jährlichen Rechenschaftsbericht vorzubereiten, der dem Vorstand der nächsthöheren Ebene nach der Bestätigung durch den Gemeindevorstand zuzuleiten ist;
c)in Übereinstimmung mit dem Vorstand die pastorale und brüderliche Visitation wenigstens alle drei Jahre einmal vom zuständigen Ordensoberen und den verantwortlichen Laien zu erbitten;
d)alle Amtshandlungen auszuführen, die die Konstitutionen ihm zuschreiben.
2.Der Vorsteher vertritt die Gemeinde im rechtlichen Sinn in allen Beziehungen mit kirchlichen und zivilrechtlichen Behörden. Wenn die Gemeinde darüber hinaus die Rechte einer juristischen Person im bürgerlichen Recht erlangt hat, übernimmt der Vorsteher - wenn möglich - die rechtliche Vertretung.
Artikel 52
1.Der Stellvertreter des Vorstehers hat zur Aufgabe:
a)in brüderlichem Geist mit dem Vorsteher zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen in der Erfüllung der ihm eigenen Aufgaben;
b)die Funktionen auszuüben, die ihm vom Vorstand und/oder der Gemeindeversammlung übertragen sind;
c)den Vorsteher in seinen Vollmachten und seiner Verantwortung in dessen Abwesenheit oder vorübergehender Verhinderung zu vertreten;
d)die Aufgabe des Vorstehers zu übernehmen, wenn dessen Amt vakant bleibt.
2.Der Schriftführer hat zur Aufgabe:
a)die offiziellen Akten der Gemeinde und des Vorstandes zu erstellen und ihren entsprechenden Bestimmungen zuzuführen;
b)für die Ergänzung und die Führung des Archivs und der Bücher zu sorgen, in denen er die Aufnahmen, die abgelegten Versprechen, die Ausschlüsse, Austritte und Übertritte der Gemeinde sorgfältig festhält;
c)für die gegenseitige Information über die bedeutenderen Ereignisse zwischen den verschiedenen Ebenen und eventuell für eine Veröffentlichung in den entsprechenden Medien zu sorgen.
3.Der für die Bildung Verantwortliche hat zur Aufgabe:
a)die Bildungsmaßnahmen nach Art. 40ff zu koordinieren;
b)die Schwestern und Brüder in der Einführungszeit zu lehren und anzuleiten;
c)den Gemeindevorstand über die Eignung der Kandidaten vor der Aufnahme und vor dem Versprechen zu informieren.
4.Der Kassenwart hat die Aufgabe:
a)die eingegangenen Zahlungen sorgfältig aufzubewahren, im Kassenbuch die einzelnen Eingänge zu verzeichnen, und zwar mit dem entsprechenden Datum und dem Namen des Spenders oder dessen, von dem er sie erhalten hat;
b)in demselben Kassenbuch die entsprechenden Vermerke zu den Ausgaben aufzuführen, und zwar mit dem Datum und der besonderen Zweckbestimmung, in Übereinstimmung mit den Weisungen des Gemeindevorstandes;
c)dem Vorstand und der Gemeindeversammlung wenigstens einmal im Jahr Rechenschaft über die Kassenverwaltung zu geben.
5.Die Weisungen bezüglich des Stellvertreters, Schriftführers und Kassenwartes gelten analog für die entsprechenden Aufgaben auf allen Ebenen
Artikel 53
1.Die Gemeinde bietet den eigenen Mitgliedern durch entsprechende Zusammenkünfte Möglichkeiten zur Begegnung und zur Zusammenarbeit, und zwar sooft dies in der gegebenen Situation und mit Rücksicht auf alle möglich ist.
2.Die Gemeinde versammelt sich als Gemeinschaft in der Kirche regelmäßig, um die Eucharistie zu feiern, und zwar in einer Gesinnung, die die brüderliche Verbundenheit stärkt und Ausdruck der Zugehörigkeit zur Franziskanischen Gemeinschaft ist. Wo die eigene Eucharistiefeier für die Gemeinde nicht möglich ist, nehmen die Schwestern und Brüder an der Feier der größeren kirchlichen Gemeinde teil.
3.Gemäß den Weisungen der Nationalstatuten müssen geeignete Initiativen für die Schwestern und Brüder ergriffen werden, die - aus bestimmten gesundheitlichen, familiären, beruflichen oder aus Gründen der Entfernung - verhindert sind, am Gemeindeleben aktiv teilzunehmen, um sie dennoch in der Einheit mit der Gemeinde zu halten.
Artikel 54
1.Falls eine Gemeinschaft auf einer der verschiedenen Ebenen über ein bewegliches oder unbewegliches Vermögen verfügt, müssen in Übereinstimmung mit den Nationalstatuten die nötigen Initiativen ergriffen werden, damit die betreffende Gemeinschaft juristische Person im zivilrechtlichen Sinne wird.
2.Die Nationalstatuten müssen klare Kriterien für die Konstituierung einer juristischen Person auf der Grundlage des entsprechenden zivilen Rechts für die Güterverwaltung und die angemessene innere Kontrolle festlegen. Sie müssen auch Bestimmungen enthalten, daß mit der Konstitution einer juristischen Person auch etwas gesagt ist im Hinblick auf die Auflösung des Vermögens für den Fall, daß die juristische Person zu existieren aufhört.
Artikel 55
Wenn eine Schwester oder ein Bruder aus einem triftigen Grund in eine andere Gemeinde überzutreten wünscht, richtet sie bzw. er - nach voraufgehender Information des Vorstandes seiner Gemeinde - eine begründete Bitte an den Vorstand jener Gemeinde, der sie bzw. er beizutreten gedenkt. Dieser letztgenannte entscheidet darüber, nachdem er schriftlich von der bisherigen Gemeinde die notwendigen Unterlagen erhalten hat.
Artikel 56
1.Die Mitglieder, die sich in Schwierigkeiten befinden, können in einem formalen Akt die zeitweilige Beurlaubung von der Gemeinde beantragen. Der Vorstand beurteilt den Antrag mit Liebe und Klugheit nach einem brüderlichen Gespräch mit dem Antragsteller. Falls die Beweggründe für die zeitweilige Beurlaubung gerechtfertigt scheinen, und nachdem der Schwester oder dem Bruder in Schwierigkeiten eine gewisse Bedenkzeit eingeräumt worden ist, nimmt der Vorstand den Antrag an.
2.Die wiederholte und längere Nichterfüllung der aus der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft sich ergebenden Verpflichtungen und eine Lebensweise, die in krassem Widerspruch zur Regel steht, erfordern ein Gespräch zwischen dem Vorstand und dem säumigen Mitglied. Nur im Fall der Hartnäckigkeit und Rückfälligkeit kann der Vorstand in geheimer Abstimmung den zeitweiligen Ausschluß beschließen und ihn dem Betreffenden schriftlich mitteilen.
3.Die freiwillige Beurlaubung oder der zeitweilige Ausschluß müssen im Gemeindearchiv vermerkt werden: Sie bewirken jeweils den Ausschluß von den Zusammenkünften und Aktivitäten der Gemeinde und heben das aktive und passive Stimmrecht auf, halten aber die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft aufrecht.
Artikel 57
1.Das Mitglied, dem die zeitweilige Beurlaubung gewährt, bzw. an dem ein zeitweiliges Ausschlußverfahren aus der Gemeinde vollzogen wurde, kann den Vorstand durch einen schriftlichen Antrag um Wiederzulassung bitten.
2.Der Vorstand wägt, nachdem er die beigefügten Gründe des Antragstellers geprüft hat, ab, ob die Beweggründe, die die Beurlaubung oder den Ausschluß bestimmt hatten, überwunden sind. Trifft dies zu, läßt er das Mitglied wieder zu und hält diese Entscheidung in den Akten fest.
Artikel 58
1.Für den freiwilligen endgültigen Austritt aus der Franziskanischen Gemeinschaft richtet der daran Interessierte einen begründeten Antrag an den Vorsteher der Gemeinde, der nach einem brüderlichen Gespräch dem Vorstand Bericht erstattet. Dieser entscheidet darüber und teilt den entsprechenden Beschluß schriftlich dem Antragsteller mit. Der erfolgte endgültige Austritt wird im Archiv der Gemeinde festgehalten und dem Vorstand der höheren Ebene mitgeteilt.
2.Ein Mitglied, das öffentlich den Glauben aufgegeben hat, das die kirchliche Gemeinschaft nicht mehr einhält oder das von ihr ausgeschlossen oder exkommuniziert wurde, wird nach vorausgehender Mahnung von dem Vorstand der nächsthöheren Ebene aus der Franziskanischen Gemeinschaft ausgeschlossen.
3.Für andere, jedoch schwerwiegende äußere, selbstverschuldete und rechtlich geprüfte Gründe aus der Gemeinschaft auszuschließen, fällt in die Zuständigkeit des Vorstandes auf der höheren Ebene (Provinzvorstand). Dazu muß vom Vorstand der interessierten örtlichen Gemeinde ein Antrag gestellt werden; diesem Antrag sind alle den Fall betreffenden Unterlagen beizufügen. Der Vorstand der höheren Ebene (Provinzvorstand) erläßt das Ausschlußdekret, nachdem er gemeinsam den Antrag mit den Unterlagen unter Beobachtung der Normen des kirchlichen Rechts und der Konstitutionen geprüft hat.
4.Das Ausschlußdekret muß - weil das Verfahren ein Verwaltungsakt ist - vom Nationalvorstand bestätigt werden, dem im Zusammenhang damit der gesamte schriftliche Vorgang vorzulegen ist.
Artikel 59
Jeder, der sich durch eine Maßnahme zu seinen Ungunsten verletzt fühlt, kann innerhalb von drei Monaten an den Vorstand auf der Ebene appellieren, die dem Vorstand, der die Entscheidung getroffen hat, übergeordnet ist, und nacheinander an die jeweils nächsthöheren Instanzen bis hin zum Präsidium des Internationalen Rates des OFS und als letzte Instanz sogar an den Apostolischen Stuhl.Artikel 60
Alles, was diese Konstitutionen als Weisung für die örtliche Gemeinde sagen, gilt - sofern möglich - auch für die Personalgemeinde.Artikel 61
1.Die Provinzgemeinschaft ist die organische Einheit aller Ortsgemeinden eines bestimmten Gebietes oder solcher Gemeinden, die sich aufgrund ihrer geographischen Nähe oder im Hinblick auf gemeinsame Probleme und politische Notwendigkeiten zu einer natürlichen Einheit zusammenschließen können. Sie stellt die Verbindung unter den Ortsgemeinden und zur Nation her im Hinblick auf die interobedienzielle Einheit des OFS und mit der kollegialen Integration der verschiedenen franziskanischen Obedienzen, die gegebenenfalls für die geistliche Assistenz in diesem Gebiet sorgen.
2.Die Errichtung der Provinzgemeinschaft kommt gemäß den Konstitutionen und den nationalen Statuten dem Nationalrat zu. Die zuständigen Ordensoberen des Ersten Ordens und des TOR, von denen die geistliche Assistenz erbeten werden muß, müssen von der Errichtung informiert werden.
3.Die Provinzgemeinschaft hat einen eigenen Sitz und wird nach innen und außen geleitet von einem Vorsteher und einem Vorstand, die rechtmäßig gewählt worden sind. Die Nationalstatuten legen ihre Struktur und ihre Aufgaben fest.
Artikel 62
Der Provinzrat hat zur Aufgabe:
a)die Wahlversammlung vorzubereiten;
b)auf dem Gebiet der Provinz das Leben und die Aktivitäten der Franziskanischen Gemeinschaft und ihre Eingliederung in die Kirche zu fördern, geistlich zu aktivieren und zu koordinieren;
c)gemäß den Weisungen des Nationalrates und in Zusammenarbeit mit ihm das Arbeitsprogramm der Franziskanischen Gemeinschaft in dieser Provinz zu erarbeiten und dafür zu sorgen, daß es allen örtlichen Gemeinden bekannt wird;
d)den örtlichen Gemeinden die Weisungen des Nationalrates und der Ortskirche zu übermitteln;
e)für die Schulung der Bildungsverantwortlichen zu sorgen;
f)den örtlichen Gemeinden aktive Unterstützung für die erforderlichen Bildungsmaßnahmen und Tätigkeiten anzubieten;
g)den Jahresbericht für den Nationalrat zu besprechen und zu bestätigen;
h)die brüderliche Visitation der Ortsgemeinden zu beschließen, auch wenn diese nicht beantragt ist, sofern die Umstände dies nahelegen;
i)Entscheidungen zu treffen in Hinsicht auf die Verwendung des Kassenbestandes und im allgemeinen Beschlüsse zu fassen in den Angelegenheiten, die die finanzielle Lage und die wirtschaftliche Situation der Provinzgemeinschaft betreffen;
j)die anderen in diesen Konstitutionen genannten Aufgaben oder solche, die für die eigenen Ziele notwendig sind, zu erfüllen.
Artikel 63
1.Auch wenn die Mitverantwortung des Provinzrates in der inneren und äußeren Leitung der Provinzgemeinschaft unangetastet bleibt, kommt es dem Vorsteher zu, der der Erstverantwortliche ist, dafür Sorge zu tragen, daß die Weisungen und Beschlüsse des Rates verwirklicht werden, den er über seine Tätigkeiten informiert.
2.Der Provinzvorsteher hat darüber hinaus zur Aufgabe :
a)die Zusammenkünfte der Provinzgremien einzuberufen und dabei den Vorsitz zu führen; alle drei Jahre die Wahlversammlung einzuberufen;
b)persönlich oder durch einen Delegierten den Vorsitz zu führen bei den Wahlen der örtlichen Gemeinden und diese zu bestätigen;
c)bei den örtlichen Gemeinden die brüderliche Visitation durchzuführen, und zwar persönlich oder durch einen eigenen Delegierten aus dem Provinzrat;
d)an den angekündigten Treffen des Nationalrates teilzunehmen;
e)die Gemeinschaft zu vertreten, falls diese juristische Person im zivilrechtlichen Sinne ist;
f)den jährlichen Rechenschaftsbericht für den Nationalrat vorzubereiten;
g)in Übereinstimmung mit dem Provinzrat wenigstens einmal innerhalb von drei Jahren die pastorale und brüderliche Visitation zu erbitten.
Artikel 64
Das Provinzkapitel ist das Organ, das alle Gemeinden in einer Provinz vertritt; es hat die Vollmacht, zu wählen und Beschlüsse zu fassen.
Die Nationalstatuten geben Anweisung bezüglich der Formalitäten der Einberufung, der Zusammensetzung, der zeitlichen Aufeinanderfolge und der Kompetenz.Artikel 65
1.Die nationale Gemeinschaft ist die organische Einheit aller Ortsgemeinden, die in einem Staat bestehen, oder eine nationale Einheit von miteinander verbundenen und einander zugeordneten Provinzgemeinschaften, wo es solche gibt.
2.Es gehört zu den Aufgaben des Präsidiums des Internationalen Rates, neue nationale Gemeinschaften auf Antrag und im Gespräch mit den Gremien der interessierten Gemeinschaften zu errichten. Die Oberen des Ersten Ordens und des TOR, sofern es sie in dieser Nation gibt, und von denen die geistliche Assistenz erbeten werden muß, werden davon in Kenntnis gesetzt.
3.Die nationale Gemeinschaft
- ist geordnet durch eigene Statuten
- hat einen eigenen Sitz
- wird nach innen und außen von einem Vorsteher und einem Vorstand geleitet, die rechtmäßig gewählt werden.Artikel 66
Der Nationalrat hat zur Aufgabe:
a)die Durchführung des nationalen Wahlkapitels gemäß den eigenen Statuten vorzubereiten;
b)in der eigenen Nation die Spiritualität des OFS bekanntzumachen und zu fördern;
c)Programme mit nationalem Charakter für die jährlichen Aktivitäten zu beschließen;
d)nach geeigneten Mitteln für die Bildung der Mitglieder zu suchen, sie bekanntzumachen, zu veröffentlichen und zu verbreiten;
e)die Aktivitäten der Provinzräte zu animieren und zu koordinieren;
f)die Verbindung mit dem Präsidium und dem Internationalen Rat des OFS aufrechtzuerhalten;
g)den nationalen Vertreter für den Internationalen Rat zu wählen und dafür zu sorgen, daß ihm die Auslagen zur Erfüllung seines Auftrages erstattet werden;
h)den Jahresbericht für den Internationalen Rat zu diskutieren und zu bestätigen;
i)für die Zugehörigkeit der Franziskanischen Ge meinschaft zu den kirchlichen Gremien auf der nationalen Ebene zu sorgen;
j)Beschlüsse zu fassen hinsichtlich der brüderlichen Visitation bei den regionalen und örtlichen Gemeinschaften, auch wenn diese nicht erbeten werden, die Umstände das aber erfordern;
k)Entscheidungen zu treffen in Hinsicht auf die Verwendung der vorhandenen Güter und im allgemeinen Beschlüsse zu fassen bezüglich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Gemeinschaft;
I)die anderen in diesen Konstitutionen genannten Aufgaben oder solche, die für die eigenen Ziele notwendig sind, zu erfüllen.
Artikel 67
1.Auch wenn die Mitverantwortung des Nationalrates in der inneren und äußeren Leitung der nationalen Gemeinschaft unangetastet bleibt, hat der Nationalvorsteher als der Erstverantwortliche dafür zu sorgen, daß die Weisungen und Beschlüsse des Nationalrates verwirklicht werden; er selbst gibt Rechenschaft über seine Tätigkeiten.
2.Der Nationalvorsteher hat zur Aufgabe:
a)die Sitzungen des Nationalrates einzuberufen und dabei den Vorsitz zu führen; alle drei Jahre das nationale Wahlkapitel einzuberufen gemäß den Nationalstatuten;
b)zusammen mit den Verantwortlichen auf der nationalen Ebene die nationalen Aktivitäten zu leiten und zu koordinieren;
c)bei den Sitzungen des Nationalrates und auf dem Nationalkapitel über die Aktivitäten und das Leben der Franziskanischen Gemeinschaft im eigenen Land zu berichten;
d)die nationale Gemeinschaft gegenüber den kirchlichen und zivilen Autoritäten zu vertreten; wenn die nationale Gemeinschaft juristische Person ist, nimmt der Nationalvorsteher die gesetzliche Vertretung wahr;
e)persönlich oder durch einen Delegierten aus den Mitgliedern des Nationalrates bei den Wahlen auf Provinzebene den Vorsitz zu führen und diese zu bestätigen;
f)persönlich oder durch einen eigenen Delegierten aus den Mitgliedern des Nationalrates die brüderliche Visitation bei den Provinzräten durchzuführen;
g)in Übereinstimmung mit dem Nationalrat die pastorale Visitation und die brüderliche Visitation wenigstens einmal in drei Jahren zu beantragen.
Artikel 68
1.Das Nationalkapitel ist das Repräsentativorgan der Gemeinden der Franziskanischen Gemeinschaft, die in einem Staat oder einer Nation bestehen, mit der Vollmacht, Normen aufzustellen, Beschlüsse zu fassen und Wahlen durchzuführen. Es kann im Rahmen der Regel und der Konstitutionen Entscheidungen treffen, die im nationalen Bereich Gültigkeit haben. Die Nationalstatuten bestimmen die Zusammensetzung, die Häufigkeit des Zusammentreffens, die Kompetenz und das Einberufungsverfahren des Nationalkapitels.
2.Die Nationalstatuten können andere Formen von Zusammenkünften und Treffen vorsehen, um das Leben und das Apostolat der Gemeinschaft auf nationaler Ebene zu fördern.
Artikel 69
1.Die weltweite internationale Gemeinschaft besteht aus der organischen Einheit aller katholischen franziskanischen Gemeinden des OFS und ist identisch mit der Gesamtheit des OFS. Sie ist eine eigene juristische Person in der Kirche. Sie ist strukturiert und arbeitet in Übereinstimmung mit den Konstitutionen.
2.Die internationale Gemeinschaft wird nach innen und außen geleitet von einem Generalminister (des OFS) mit dem Internationalen Rat (CIOFS) und hat ihren Sitz in Rom (Italien).
Artikel 70
1.Der Internationale Rat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die nach den Normen der Konstitutionen und der eigenen Statuten gewählt worden sind:
- Schwestern und Brüdern, die im OFS das Versprechen abgelegt haben;
- franziskanischen Ordensleuten aus dem Ersten Orden und dem TOR, die geistliche Assistenten des OFS sind;
- Vertretern der Franziskanischen Jugend.
Ferner gehören zum Internationalen Rat die vier von den Generalministern des Ersten Ordens und des TOR delegierten Generalassistenten des OFS.
2.Aus der Mitte des Internationalen Rates wird das Präsidium des CIOFS gebildet, das als integrierter Teil zu diesem gehört.
3.Der Internationale Rat versammelt sich zum Generalkapitel des OFS mit der Vollmacht, Normen zu erlassen, Beschlüsse zu fassen und Wahlen durchzuführen.
4.Das Generalkapitel führt alle sechs Jahre die Wahlen durch entsprechend den Normen, die durch die Konstitutionen und die eigenen Statuten festgesetzt sind.
Artikel 71
Ziel und Aufgaben des CIOFS sind folgende:
a)das evangelische Leben nach dem Geiste des hl. Franziskus von Assisi in den Gegebenheiten der Gläubigen, die mitten in der Welt leben, zu fördern und zu unterstützen;
b)das Band der Gemeinschaftlichkeit, der Zusammenarbeit und des Miteinander-Teilens zwischen den nationalen Gemeinschaften zu stärken; die wechselseitige Abhängigkeit des OFS auf den verschiedenen Ebenen der Gemeinschaft wirksam werden zu lassen; den Sinn der Einheit des OFS im Hinblick auf die Pluriformität der Personen und Gruppen, sowie den Sinn für das Bewußtsein einer besonderen Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft wachsen zu lassen;
c)die gewachsenen Traditionen mit dem notwendigen "aggiornamento" im theologischen, pastoralen und rechtlichen Bereich gemäß dem ursprünglichen Charakter des OFS und im Hinblick auf eine spezifisch evangelisch-franziskanische Bildung in Einklang zu bringen;
d)auf der Linie der Tradition des OFS zur Verbreitung jener Ideen und Initiativen beizutragen, die geeignet sind, die Verfügbarkeit der Schwestern und Brüder in Kirche und Gesellschaft zu fördern;
e)in kluger Abwägung der Umstände und im Geiste der Dienstbereitschaft durch das eigene Präsidium zu intervenieren, um brüderliche Hilfe zur Klärung schwieriger und dringender Probleme des OFS anzubieten;
f)auf Weltebene die wechselseitigen Beziehungen der Zusammenarbeit zwischen dem OFS und den anderen Mitgliedern der franziskanischen Familie zu stärken;
g)zusammenzuarbeiten mit den Organisationen und Vereinigungen, die dieselben Werte verteidigen.
Artikel 72
Das Präsidium des CIOFS setzt sich zusammen aus:
- dem Generalminister
- dem Vizeminister
- den internationalen Räten, die nach dem Statut des Internationalen Rates und zur Vertretung der verschiedenen Sprachgruppen gewählt sind
- einem Mitglied der Franziskanischen Jugend
- den Generalassistenten des OFS.Artikel 73
Aufgaben und Pflichten des Präsidiums, sofern es das geschäftsführende Organ des Internationalen Rates ist, sind:
a)auf der internationalen Ebene den OFS zu koordinieren und nach innen und außen zu leiten;
b)die Beschlüsse des Generalkapitels auszuführen;
c)bei eventuell von den Konstitutionen und Statuten des CIOFS nicht berücksichtigten Problemen Lösungen zu treffen zum Wohle des gesamten OFS; der gegebenenfalls betroffene Nationalrat und das folgende Generalkapitel sind davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 74
1.Unbeschadet der Mitverantwortung des Präsidiums in der inneren und äußeren Leitung des Internationalen Rates ist es Aufgabe des Generalministers, der der Erstverantwortliche ist, dafür zu sorgen, daß die Weisungen und Beschlüsse des Internationalen Rates und des Präsidiums in die Tat umgesetzt werden; er gibt Rechenschaft.
2.Darüber hinaus hat der Generalminister folgende Aufgaben:
a)gemäß den eigenen Statuten die Zusammenkünfte des Präsidiums einzuberufen und dabei den Vorsitz zu führen;
b)mit Zustimmung des Präsidiums die Sitzung des Generalkapitels einzuberufen und darin den Vorsitz zu führen;
c)ein sichtbares und wirksames Zeichen der Gemeinschaft und lebendigen Wechselseitigkeit zwischen dem OFS und den Generalministern des Ersten Ordens und des TOR zu sein, ihnen gegenüber den OFS zu vertreten und die Verbindung zur Konferenz der Generalminister zu pflegen;
d)den OFS auf Weltebene gegenüber den kirchlichen und zivilen Autoritäten zu vertreten;
e)die brüderliche Visitation gemäß den Konstitutionen durchzuführen, und zwar entweder persönlich oder durch ein delegiertes Mitglied des CIOFS;
f)persönlich oder durch einen Delegierten bei den Wahlkapiteln der Nationalräte den Vorsitz zu führen und die Wahlen zu bestätigen;
g)in Übereinstimmung mit dem Präsidium die pastorale Visitation von der Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR zu erbitten;
h)in dringenden Fällen zu intervenieren und darüber das Präsidium zu informieren;
i)die offiziellen Dokumente des OFS zu unterzeichnen;
j)in Übereinstimmung mit dem Präsidium und mit einem anderen Mitglied des Präsidiums, das von diesem ernannt worden ist, die eigenen zivilen Rechte des Internationalen Rates auszuüben.
Artikel 75
Die besonderen Aufgaben der internationalen Räte sind durch das Statut des CIOFS festgelegt.
4. Abschnitt:
WAHLEN UND ÄMTER USW.Artikel 76
1.Die Wahlen auf den verschiedenen Ebenen werden durchgeführt nach den Weisungen des allgemeinen Kirchenrechts und der Konstitutionen.
Der Einberufung der Wahlversammlung soll eine Zeit von wenigstens einem Monat mit Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde vorausgehen.
2.Bei der Wahlversammlung oder dem Wahlkapitel führt der Vorsteher der Gemeinschaft der nächsthöheren Ebene oder ein von ihm Delegierter den Vorsitz und bestätigt die Wahl.
Bei den Gemeinden und Provinzgemeinschaften darf der Vorsitzende der Wahlversammlung, ob Vorsitzender oder Delegierter der nächsthöheren Ebene, nicht selbst der Gemeinschaft angehören, in der die Wahl stattfindet. Auch der geistliche Assistent der nächsthöheren Ebene oder der von ihm Delegierte nimmt als Zeuge der Verbundenheit mit dem Ersten Orden und dem TOR daran teil.
Ein Vertreter der Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR führt den Vorsitz bei der Wahl des Internationalen Präsidiums und bestätigt sie.
3.Der Vorsitzende der Wahlversammlung und der Assistent der Gemeinschaft auf der nächsthöheren Ebene haben kein Wahlrecht.
4.Für jede Wahlversammlung bestimme man einen Sekretär und zwei Wahlbeisitzer.
Artikel 77
1.In der örtlichen Gemeinde können alle wählen und gewählt werden, die durch das lebenslange Versprechen zur Gemeinde gehören. Die ein zeitliches Versprechen abgelegt haben und der geistliche Assistent haben nur das aktive Wahlrecht.
2.Auf den anderen Ebenen haben über den scheidenden Vorstand hinaus aktives Wahlrecht: die Vertreter der Gemeinschaft auf der nächstniederen Ebene, der Franziskanischen Jugend - wenn sie das Versprechen abgelegt haben - und der geistlichen Assistenten. Die eigenen Statuten können bezüglich der Anwendung der vorgenannten Weisungen weitergehende Bestimmungen enthalten, sofern eine möglichst breite Wahlebene sichergestellt ist. Passives Wahlrecht haben alle Schwestern und Brüder, die das endgültige Versprechen abgelegt haben und zu dem entsprechenden Wahlbereich gehören.
Artikel 78
1.Für die Wahl des Vorstehers ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesendenWahlberechtigten erforderlich; die Wahl ist geheim. Nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben, oder wenn es mehr als zwei sind, zwischen den beiden Kandidaten, die ihrem Versprechen nach die älteren sind; nach dem dritten Wahlgang gilt - wenn Stimmengleichheit besteht - der als gewählt, der dem Versprechen nach der ältere ist.
2.Die Wahl des Stellvertreters erfolgt in der gleichen Weise.
3.Für die Wahl der übrigen Mitglieder der Vorstände und Räte genügt, wenn der erste Wahlgang ohne absolute Mehrheit geblieben ist, im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der gültigen Stimmen bei geheimer Wahl, es sei denn, die eigenen Statuten würden eine größere Mehrheit verlangen.
4.Der Sekretär der Wahlversammlung gibt das Ergebnis der Wahl bekannt; wenn die Wahl rechtmäßig vollzogen ist und die Gewählten die Wahl angenommen haben, bestätigt der Vorsitzende die Wahlen in der vom Rituale vorgesehenen Form.
Artikel 79
1.Die Vorsteher können für zwei aufeinander folgende dreijährige Amtszeiten gewählt werden. Wenn es außerordentliche Umstände erfordern, ist für eine dritte und letzte aufeinander folgende Wahl zum Amt des Vorstehers die Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich; und diese muß im ersten Wahlgang erreicht und vom Vorsitzenden der Wahlversammlung bestätigt werden.
2.Für die Wahl des Generalministers des OFS gelten dieselben Normen, nur dauert die Amtszeit sechs Jahre.
3.Die übrigen Vorstandsmitglieder können für mehrere aufeinander folgende dreijährige Amtszeiten gewählt werden. Von der dritten aufeinander folgenden Wahl an ist allerdings eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten notwendig.
Es ist notwendig, daß nach zwei aufeinander folgenden Amtszeiten wenigstens ein Drittel des Vorstandes/Rates erneuert wird.
4.Für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums des CIOFS gelten dieselben Normen, nur daß die Amtsperiode sechs Jahre beträgt.
5.Der Vorstand auf der höheren Ebene hat in allen jenen Fällen, in denen die voraufgehenden Vorschriften nicht beachtet werden, die rechtliche Pflicht, die Wahlen für ungültig zu erklären und neue anzusetzen.
Artikel 80
Die eigenen Statuten können weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit den Wahlen enthalten, sofern sie den Konstitutionen nicht entgegenstehen.Artikel 81
1.Wenn das Amt eines Vorstehers durch Tod, angenommenen Rücktritt, Entlassung, Abwesenheit oder ein anderes Hindernis endgültiger Art vakant wird, übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben bis zum Ende der dreijährigen Amtsperiode, für die er gewählt worden ist, sofern zwei Jahre oder mehr seit der letzten Wahl vorüber sind; bezüglich der internationalen Ebene müssen in diesem Falle vier Jahre vorüber sein. Im anderen Fall übernimmt der Stellvertreter die Funktion des Vorstehers bis zur Wahlversammlung, die er in Übereinstimmung mit dem Vorstand/Rat innerhalb von sechs Monaten nach Vakantwerden des Amtes einberufen muß.
Ein Vorstandsmitglied wird vom Vorstand für dieselbe Zeit zum stellvertretenden Vorsteher gewählt.
2.Wird das Amt eines Vorstandsmitglieds vakant, verfährt der Vorstand gemäß den eigenen Statuten, um das Amt neu zu besetzen; diese Besetzung hat bis zur nächsten Wahlversammlung Geltung.
Artikel 82
Unvereinbar sind:
a)das Vorsteheramt auf zwei verschiedenen Ebenen;
b)die Ämter des Vorstehers, stellvertretenden Vorstehers, Schriftführers und Kassenwartes auf derselben Ebene.
Artikel 83
1.Das Rücktrittsgesuch vom Amt des Vorstehers auf den verschiedenen Ebenen wird vom entsprechenden Wahlkapitel entgegengenommen.
Das Rücktrittsgesuch vom Amt des Vorstehers außerhalb des Kapitels wird an den entsprechenden Vorstand/Rat gerichtet. Die eventuelle Annahme eines Rücktrittsgesuchs muß vom Vorsteher der nächsthöheren Ebene bestätigt werden und in bezug auf den Generalminister von der Arbeitsgemeinschaft der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR.
2.Das Rücktrittsgesuch anderer Vorstandsmitglieder wird dem Vorsteher eingereicht; der Vorstand oder Rat entscheidet über die Annahme des Gesuches.
Artikel 84
1.Erfüllt der Vorsteher die ihm übertragenen Aufgaben nicht, informiert der entsprechende Vorstand den Vorsteher und Rat auf der höheren Ebene, dem es zusteht, den Fall zu prüfen, und wenn nötig, die Wahl eines neuen Vorstehers zu veranlassen.
2.Der Vorsteher einer höheren Ebene kann in einem schweren, öffentlichen und überprüften Fall mit Zustimmung seines Vorstandes/Rates, die durch geheime Abstimmung festgestellt werden muß, die Entlassung eines Vorstehers einer unteren Ebene verfügen.
3.Die Absetzung anderer Vorstandsmitglieder bei einem entsprechend schwerwiegenden Grund fällt in die Zuständigkeit des Vorstehers jenes Vorstandes/Rates, dem diese angehören; dazu ist die durch geheime Abstimmung erfolgte Zustimmung des jeweiligen Vorstandes/Rates notwendig.
4.Gegen die Absetzung kann innerhalb der nötigen Zeit von dreißig Tagen mit aufschiebender Wirkung Berufung eingelegt werden, und zwar beim Vorsteher auf der nächsthöheren Ebene gegenüber derjenigen, die die Sanktion verfügt hat; dann nacheinander bei den anderen Ebenen des OFS.
5.Die eventuelle Absetzung des Generalministers fällt in die Zuständigkeit der Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR.
5. Abschnitt:
DIE GEISTLICHE UND PASTORALE ASSISTENZ
DER FRANZISKANISCHEN GEMEINSCHAFTArtikel 85
1.Als zur franziskanischen Familie gehörig und dazu berufen, das Charisma des hl. Franziskus mitten in der Welt zu leben, hat die Franziskanische Gemeinschaft besonders enge Beziehungen zum Ersten Orden und zum TOR.
2.Die geistliche und pastorale Sorge gegenüber der Franziskanischen Gemeinschaft, die von der Kirche dem Ersten Orden und dem TOR anvertraut ist, ist vor allem die Aufgabe der General- und Provinzialminister. Ihnen steht die "Oberleitung" zu, von der can. 303 des CIC spricht. Die "Oberleitung" zielt darauf, die Treue der Franziskanischen Gemeinschaft zum franziskanischen Charisma, sowie die Gemeinschaft mit der Kirche und die Einheit mit der franziskanischen Familie sicherzustellen; diese Werte bedeuten für die Mitglieder eine Verpflichtung für das ganze Leben.
Artikel 86
1.Die General- und Provinzialminister üben ihr Amt im Hinblick auf die Franziskanische Gemeinschaft aus
- durch die Errichtung der Gemeinden;
- durch die pastorale Visitation;
- durch die geistliche Assistenz gegenüber den Gemeinschaften auf den verschiedenen Ebenen.
Sie können dies persönlich oder durch einen von ihnen Delegierten tun.
2.Dieser Dienst der Ordensoberen ist eine wirkliche Hilfe, aber sie ersetzt nicht die Vorsteher und Vorstände aus dem Kreis der Laien, denen die Leitung, die Zuordnung und die geistliche Bildung der Gemeinschaften auf den verschiedenen Ebenen zusteht.
Artikel 87
1.Im Hinblick auf den gesamten OFS üben die Generalminister die "Oberleitung" in kollegialer Weise aus.
2.Es fällt in die Zuständigkeit der Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR:
- für die Beziehungen zum Apostolischen Stuhl Sorge zu tragen, wenn es sich um die Approbation gesetzlicher und liturgischer Dokumente handelt, die vom Apostolischen Stuhl approbiert werden müssen;
- den CIOFS und sein Präsidium zu visitieren;
- die Wahl des Generalministers des OFS zu bestätigen;
- die Statuten des CIOFS zu bestätigen.
3.Jeder Generalminister sorgt für das Interesse und die Ausbildung der Ordensleute und ihren Dienst gegenüber dem OFS im Bereich der eigenen Zuständigkeit gemäß den jeweiligen eigenen Konstitutionen und den Konstitutionen des OFS.
Artikel 88
Die Provinzialminister der Orden üben ihr Amt in Übereinstimmung mit der Struktur des OFS aus.
Die Provinzialminister der verschiedenen Obedienzen mit Jurisdiktionsvollmacht in einem bestimmten Gebiet suchen in kollegialer Übereinkunft die bestmögliche Weise, ihre Aufgabe gegenüber dem OFS wahrzunehmen.Artikel 89
1.Kraft der lebendigen wechselseitigen Beziehungen zwischen Ordensleuten und Laien der franziskanischen Familie und der Verantwortlichkeit der höheren Oberen muß allen Gemeinden der Franziskanischen Gemeinschaft die geistliche Assistenz als ein fundamentales Element der Gemeinsamkeit zugesichert sein. Dieser Dienst wird durch geistliche Assistenten ausgeübt, die nach der Weisung der vorliegenden Konstitutionen und des Statuts für die geistliche Assistenz im OFS ernannt werden.
2.Der Vorstand der Gemeinschaft auf jedweder Ebene erbittet sich geeignete und dafür ausgebildete Assistenten von den zuständigen Oberen des Ersten Ordens und des TOR; diese ernennen die Assistenten, nachdem sie Rücksprache mit dem betreffenden Vorstand genommen haben.
3.Der geistliche Assistent, der normalerweise ein franziskanischer Ordensmann ist, muß ein Zeuge franziskanischer Spiritualität und brüderlicher Zuneigung der Ordensbrüder gegenüber den Schwestern und Brüdern der Franziskanischen Gemeinschaft sein und zugleich die Verbindung zwischen seinem Orden und der Franziskanischen Gemeinschaft.
4.Der geistliche Assistent ist Mitglied des Gemeindevorstandes. Er bietet diesem seine Assistenz an und arbeitet in allen seinen Tätigkeiten mit ihm zusammen. Es ist eine besondere Aufgabe des Assistenten, in der anfänglichen und ständigen Bildung der Schwestern und Brüder mitzuarbeiten.
5.Der geistliche Assistent besitzt in den wirtschaftlichen (finanziellen) Fragen kein Stimmrecht.
Artikel 90
1.Die Generalassistenten werden von den entsprechenden Generalministern nach Beratung mit dem Präsidium des CIOFS ernannt. Die Generalassistenten leisten ihren Dienst gegenüber dem Internationalen Rat und seinem Präsidium und sorgen in kollegialer Weise für die geistliche Assistenz gegenüber dem OFS in seiner Gesamtheit.
2.Auf nationaler Ebene muß es für die geistliche Assistenz feste Normen geben, die zwischen der interobedienziellen Vereinigung der Provinzialminister und dem Nationalrat der Franziskanischen Gemeinschaft vereinbart werden. Die Nationalassistenten werden nach Beratung mit dem Nationalrat von der entsprechenden Konferenz der Oberen (oder von dem Oberen, wenn es in der betreffenden Nation nur einen gibt) ernannt. Sie handeln kollegial in der Assistenz gegenüber dem Nationalrat und in der Koordination der Provinzassistenten auf nationaler Ebene.
3.Die geistliche Assistenz bei der nationalen Gemeinschaft wird geleitet und koordiniert von dem Kollegium der Nationalassistenten (oder von dem Nationalassistenten) gemäß den Konstitutionen und den eigenen Statuten.
4.Die geistliche Assistenz gegenüber der Provinzgemeinschaft wird geleitet und koordiniert vom Kollegium der Provinzassistenten (oder dem Provinzassistenten) gemäß den Konstitutionen und den eigenen Statuten.
5.In den bei franziskanischen Kirchen oder Klöstern errichteten Gemeinden soll die brüderliche Einheit zwischen den beiden Gemeinschaften der Ordensleute und der Mitglieder der Franziskanischen Gemeinschaft gefördert werden.
Artikel 91
1.Der geistliche Assistent ist ein franziskanischer Ordenspriester, der zum Ersten Orden oder zum TOR gehört.
2.Auch Priester, die zu einer anderen franziskanischen Gemeinschaft gehören, oder Bistumspriester, die Mitglied der Franziskanischen Gemeinschaft sind, können mit der Assistenz der Gemeinschaften beauftragt werden. Bei den Bistumspriestern wird die Beauftragung durch den zuständigen Oberen oder den Ortsordinarius erteilt.
3.Um das Leben der Gemeinschaft zu fördern, und wenn es im Einzelfall unmöglich ist, einer Gemeinde einen geistlichen Assistenten zu geben, oder wenn der betreffende Assistent vielen Gemeinden Assistenz leisten muß, kann der höhere franziskanische Ordensobere nach Rücksprache mit dem Vorstand der daran interessierten Gemeinde die Mitarbeit geeigneter Animatorinnen und Animatoren erbitten: Ordensleute oder Laien. Dabei soll er denen den Vorzug geben, die sich durch ihr Lebenszeugnis und die Fähigkeit auszeichnen, franziskanische Geistigkeit weiterzuvermitteln. Der höhere Obere oder Provinzassistent bleibt verantwortlich für die geistliche Assistenz dieser Gemeinden und sorgt für ihre pastorale und sakramentale Betreuung.
4.Im Ausnahmefall und damit die Gemeinde entsprechende Seelsorge erfährt, kann der höhere franziskanische Ordensobere die geistliche Assistenz der örtlichen Gemeinde einem Bistumspriester oder einem anderen Ordenspriester übertragen, nachdem der betreffende Obere die Bevollmächtigung dazu gegeben hat.
6. Abschnitt:
DIE BRÜDERLICHE UND PASTORALE VISITATIONArtikel 92
1.Die pastorale wie die brüderliche Visitation haben zum Ziel, den evangelisch-franziskanischen Geist zu beleben, die Treue zum Charisma und zur Regel zu festigen, Hilfe anzubieten für das Leben der Gemeinschaft, das Band der Einheit des gesamten OFS zu stärken und seine Einfügung in die franziskanische Familie und die Kirche wirksam zu fördern.
2.Bei der Visitation der örtlichen Gemeinde und der Räte auf den verschiedenen Ebenen prüft der Visitator das evangelische und apostolische Leben, die Beobachtung der Regel und der Konstitutionen und die Einfügung der Gemeinschaft in den gesamten OFS und in die Kirche.
3.Bei der Visitation der örtlichen Gemeinden und der Räte auf den verschiedenen Ebenen teilt der Visitator dem betreffenden Rat den sachlichen Inhalt und das Programm der Visitation rechtzeitig mit. Er prüft die Archive und Akten, die die Wahlergebnisse und die Verwaltung der Güter enthalten. Er fügt den Büchern, die ihm von der visitierten Gemeinschaft vorgelegt wurden, entsprechende Bemerkungen der vollzogenen Visitation ein und gibt davon dem Vorstand/Rat, der die Visitation beantragt hat, Kenntnis.
4.Bei der Visitation der örtlichen Gemeinde trifft sich der Visitator mit der ganzen Gemeinde, mit den Gruppen und Arbeitsgemeinschaften, in die sie aufgegliedert ist und widmet besondere Aufmerksamkeit den Schwestern und Brüdern in der Einführungszeit und denen, die eine persönliche Begegnung gewünscht haben. Wenn nötig, schreitet er zur brüderlichen Ermahnung bezüglich der Mängel, denen er möglicherweise begegnet ist.
5.Die beiden Visitatoren, der Ordensmann und der Laie, können, wenn das dem Dienst gegenüber der Gemeinschaft nützt, die Visitation gleichzeitig durchführen, indem sie vorher das Programm, wie es ihre jeweilige Aufgabe erfordert, in größtmöglicher Weise miteinander abstimmen.
6.Die pastorale und brüderliche Visitation, die von Verantwortlichen der unmittelbar übergeordneten Ebene durchgeführt wird, nimmt der visitierten Gemeinde nicht das Recht, sich mit ihrem Anliegen an den Vorstand oder Ordensoberen der höheren Ebene zu wenden; aber der verantwortliche Ordensmann oder Laie, der die vorherige Visitation durchgeführt hat, ist davon zu unterrichten.
Artikel 93
1 .Die brüderliche Visitation ist ein Ausdruck der Gemeinschaftlichkeit, des Dienens und der konkreten Anteilnahme der verantwortlichen Laien auf den verschiedenen Ebenen, damit die Gemeinschaft wächst und ihrer Berufung treu bleibt.
2.Der Vorsteher der Gemeinschaft auf jeder Ebene erbittet in Übereinstimmung mit seinem Vorstand/Rat wenigstens alle drei Jahre die brüderliche Visitation vom Vorsteher auf der nächsthöheren Ebene.
3.In diesem Sinn fördert der Visitator das Gespräch und die Zusammenarbeit unter den Schwestern und Brüdern. Er regt sie an, die franziskanischen Ideale, deren Zeugen und Förderer Mitglieder der Franziskanischen Gemeinschaft sein sollen, konkret zu verwirklichen.
4.Unter den verschiedenen Initiativen, das Ziel der Visitation zu erreichen, richtet der Visitator seine besondere Aufmerksamkeit:
- auf die Wirksamkeit der einführenden und lebenslangen Bildung;
- auf die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften auf den verschiedenen Ebenen, zu der Franziskanischen Jugend und zu der ganzen franziskanischen Familie;
- auf die Beobachtung der Anweisungen und Orientierungshilfen von seiten des CIOFS und der anderen Räte;
- auf die Mitarbeit in der Ortskirche.
5.Der Visitator prüft die Kassenbücher und alle Dokumente, die mit der Vermögenssituation der Gemeinde zu tun haben, und die eventuelle Bedingung, um eine juristische Person im zivilen Recht zu werden, mit Einschluß der steuerlichen Aspekte. Wo es erforderlich ist, kann sich der Visitator für diese Angelegenheiten der Hilfe einer kompetenten Person bedienen.
6.Der Visitator prüft die Wahlakten des Vorstands. Er wendet besondere Aufmerksamkeit dem Dienst zu, den der Vorsteher und die übrigen Verantwortlichen der Gemeinschaft leisten, und überdenkt mit ihnen die Lösung eventuell vorhandener Probleme. Falls er - aus welchem Grund auch immer - feststellen müßte, daß ihr Dienst nicht in der den Erfordernissen der Gemeinde angemessenen Weise erfolgt ist, fordert der Visitator geeignete Initiativen; in besonderen Umständen erwägt er den Amtsverzicht oder die Entlassung aus den Ämtern.
7.Der Visitator kann keine Visitation der eigenen Gemeinschaft oder eines Rates auf anderer Ebene durchführen, zu der bzw. dem er selbst gehört.
Artikel 94
1.Die pastorale Visitation ist der Ausdruck der "Oberleitung" und der Seelsorge gegenüber dem OFS, die die Kirche dem Ersten Orden und dem TOR übertragen hat. Sie wird ausgeübt im Namen der Kirche und dient dazu, die Beobachtung der Regel, der Konstitutionen und der Treue zum franziskanischen Charisma zu garantieren und zu fördern.
2.Der Generalminister des OFS beantragt in Übereinstimmung mit dem Präsidium wenigstens alle sechs Jahre die Visitation von der Konferenz der Generalminister.
3.Der Nationalvorsteher beantragt in Übereinstimmung mit dem Nationalrat wenigstens alle drei Jahre die Visitation von der Konferenz der Generalassistenten.
4.Die Vorsteher der Provinzgemeinschaften und örtlichen Gemeinden beantragen in Übereinstimmung mit ihrem Rat/Vorstand die Visitation wenigstens alle drei Jahre von den dazu bevollmächtigten Ordensoberen gemäß den eigenen Statuten.
5.Aus dringenden und schwerwiegenden Gründen oder im Fall, daß der Vorsteher und der Vorstand die Visitation nicht erbitten, kann die pastorale Visitation auf Initiative des zuständigen Ordensoberen vollzogen werden.
Artikel 95
1.Der Visitator vollzieht sein Amt unter Beachtung der Struktur und des eigenen Rechts des OFS.
2.Wenn eine Gemeinde kanonisch errichtet ist, interessiert er sich für die Beziehungen zwischen der Gemeinde und ihrem geistlichen Assistenten und der Ortskirche. Er trifft sich mit dem Bischof und dem Pfarrer, falls dieses angebracht scheint, um die Zusammengehörigkeit und den Beitrag zum Aufbau der Kirche zu begünstigen.
3.Er fördert die Zusammenarbeit und den Sinn für wechselseitige Verantwortung zwischen den Verantwortlichen aus dem Kreis der Laien und den Assistenten aus dem Ordensstand. Er prüft die Qualität der geistlichen Assistenz, wie sie der visitierten Gemeinschaft geleistet wird; er ermutigt die geistlichen Assistenten in ihrem Dienst und fördert ihre lebenslange geistliche und pastorale Bildung.
4.Er widmet den Programmen, Methoden und Erfahrungen hinsichtlich der Bildung der Gemeinschaft besondere Aufmerksamkeit, sowie dem liturgischen Leben, dem Gebet und den apostolischen Aktivitäten.
7. Abschnitt:
DIE FRANZISKANISCHE JUGENDArtikel 96
1.Die Franziskanische Gemeinschaft muß kraft ihrer eigenen Berufung bereit sein, ihre Erfahrung mit dem Leben nach dem Evangelium mit den jungen Menschen zu teilen, die sich vom hl. Franziskus von Assisi angezogen fühlen; sie muß nach Möglichkeiten suchen, ihnen diese Erfahrung angemessen vorzuleben.
2.Die Franziskanische Jugend und Junge Franziskanische Gemeinschaft, wie sie von diesen Konstitutionen verstanden wird und für die sich die Franziskanische Gemeinschaft in besonderer Weise verantwortlich weiß, ist die Gemeinschaft junger Menschen, die sich vom Heiligen Geist gerufen wissen, in einer Gemeinschaft die Erfahrung eines christlichen Lebens zu machen. Dies geschieht im Licht der Botschaft des hl. Franziskus von Assisi, indem sie die eigene Berufung in der Beziehung zur Franziskanischen Gemeinschaft zu vertiefen suchen.
3.Die Mitglieder der Franziskanischen Jugend lassen sich vom Leben der Mitglieder der Franziskanischen Gemeinschaft für das Wachstum ihrer eigenen christlichen und franziskanischen Berufung inspirieren, sei es einzeln oder in einer Gruppe. Nach einer angemessenen Zeit der Bildung, die wenigstens ein Jahr dauert, bestätigen sie ihr Bemühen durch eine persönliche Verpflichtung vor Gott und den Schwestern und Brüdern.
4.Die Mitglieder der Franziskanischen Jugend, die das Versprechen in der Franziskanischen Gemeinschaft ablegen möchten, können das tun, wie es in der Regel, in den Konstitutionen und im Rituale vorgesehen ist.
5.Die Franziskanische Jugend hat eine ihr eigene Organisation und Methoden der Bildung, die den Bedürfnissen der Jugend und ihrer Pädagogik angepaßt sind, je nach den tatsächlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Ländern. Falls die Franziskanische Jugend eines bestimmten Landes sich ein eigenes Statut geben will, muß dieses vom Nationalrat der Franziskanischen Gemeinschaft dem Präsidium des CIOFS zur Approbation vorgelegt werden.
6.Die Franziskanische Jugend - der franziskanischen Familie zugehörig - erbittet von den Ordensoberen und den zuständigen Verantwortlichen der Franziskanischen Gemeinschaft geistliche, pastorale und brüderliche Assistenz.
Artikel 97
1.Die Franziskanische Gemeinschaft bemüht sich um bestmögliche Mittel, die Lebendigkeit und Verbreitung der Franziskanischen Jugend zu fördern. Sie steht den Jugendlichen bei, um sie zu ermutigen und ihnen geeignete Hilfe anzubieten, auf dem Weg ihres menschlichen und geistlichen Reifens Fortschritte zu machen.
2.Um eine enge Verbindung zwischen der Franziskanischen Gemeinschaft und der Franziskanischen Jugend zu fördern, sind die auf der internationalen und nationalen Ebene dafür Verantwortlichen selbst junge Mitglieder des OFS/der Franziskanischen Gemeinschaft, die das Versprechen abgelegt haben.
3.Auf allen Ebenen des OFS/der Franziskanischen Gemeinschaft ist ein Vertreter der Franziskanischen Jugend, der selbst Mitglied ist und das Versprechen abgelegt hat, Mitglied des jeweiligen Vorstandes/Rates. In ähnlicher Weise wird ein Mitglied der Franziskanischen Gemeinschaft vom jeweiligen Vorstand/Rat dazu bestimmt, auf der entsprechenden Ebene zum Vorstand der Franziskanischen Jugend zu gehören.
Auch dort, wo eine Gruppe der Franziskanischen Jugend besteht, deren Mitglieder noch nicht das Versprechen in der Franziskanischen Gemeinschaft abgelegt haben, soll der örtliche Gemeindevorstand deren entsprechenden Vertreter dennoch zu den Aktivitäten des Vorstandes einladen, ohne daß dieser allerdings Stimmrecht hat.
>8. Abschnitt:
IN GEMEINSCHAFT MIT DER FRANZISKANISCHEN FAMILIE
UND DER KIRCHEArtikel 98
1.Die Mitglieder bemühen sich, in einer lebendigen wechselseitigen Gemeinschaft mit allen Mitgliedern der franziskanischen Familie zu leben. Sie sind bereit, gemeinsame Initiativen zu fördern und daran teilzunehmen, zusammen mit den Ordensschwestern und Ordensbrüdern des Ersten, Zweiten und Dritten Ordens, mit den Säkularinstituten und anderen kirchlichen Laiengruppen, die im hl. Franziskus ihr Vorbild und ihren Inspirator sehen, um so zusammenzuarbeiten, das Evangelium auszubreiten, die Ursachen, die Menschen ins Abseits drängen, zu beseitigen und der Sache des Friedens zu dienen.
2.Sie pflegen eine besondere Liebe, die sich umsetzt in Initiativen brüderlicher Gemeinschaft, gegenüber den Schwestern des kontemplativen Lebens, die wie die hl. Klara von Assisi in der Kirche und in der Welt Zeugnis geben; durch ihr Gebet werden den Gemeinschaften und den Werken des Apostolates reiche Gnaden vermittelt.
Artikel 99
1.Als lebendiger Teil des Volkes Gottes und in Gleichförmigkeit mit dem Seraphischen Vater suchen die Mitglieder der Franziskanischen Gemeinschaft "in der vollen Gemeinschaft mit dem Papst und den Bischöfen" die vom Lehramt der Kirche in bedeutsamen Dokumenten vorgelegte Lehre kennenzulernen und zu vertiefen. Sie sind offen für das Wirken des Heiligen Geistes, der den Glauben und die Liebe des Volkes Gottes verlebendigt. Sie arbeiten zusammen mit den Initiativen, die vom Apostolischen Stuhl gefördert werden, besonders in den Bereichen, in denen sie berufen sind, aus der Kraft ihrer Berufung zur Franziskanischen Gemeinschaft zu arbeiten.
2.Die Franziskanische Gemeinschaft ist als eine öffentliche und internationale Vereinigung durch ein besonderes Band dem römischen Bischof verbunden, von dem sie die Bestätigung der Regel und die Bestärkung ihrer Sendung in der Kirche erhalten hat.
Artikel 100
1.Der Ruf, die Kirche "wieder aufzubauen", muß die Schwestern und Brüder drängen, die Ortskirche zu lieben und in redlicher Gemeinschaft mit ihr zu leben. In ihr entfalten sie die eigene Berufung und verwirklichen sie ihre apostolische Aufgabe; sie sind sich bewußt, daß in der Diözese wirklich die Kirche Christi lebendig ist.
2.Die Mitglieder der Franziskanischen Gemeinschaft erfüllen mit Hingabe die Aufgaben, zu denen sie in der Zugehörigkeit zur Ortskirche verpflichtet sind; sie bieten Hilfe an in den apostolischen und sozialen Aufgaben, die innerhalb des Bistums existieren. Im Geist der Dienstbereitschaft arbeiten sie als Gemeinde der Franziskanischen Gemeinschaft im Leben der Diözese mit, offen für die Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Gruppen und für die Mitwirkung in den Pastoralräten.
3.Die Treue zum eigenen franziskanischen und weltzugewandten Charisma und das Zeugnis redlicher und offener Brüderlichkeit sind ihr hauptsächlicher Dienst gegenüber der Kirche, die eine Gemeinschaft der Liebe ist. Durch ihr "Sein" sind sie in ihr anerkannt, von ihm her empfangen sie ihre Sendung.
Artikel 101
1.Die Mitglieder der Franziskanischen Gemeinschaft arbeiten zusammen mit den Bischöfen und folgen ihren Weisungen, insofern sie Verwalter des Dienstes am Wort und der Liturgie und Koordinatoren der verschiedenen Apostolatsformen innerhalb der Diözese sind.
2.Die Gemeinden sind der Aufsicht des Ortsbischofs unterworfen, sofern sie ihre Aktionen innerhalb der Diözese ausüben.
Artikel 102
1.Die Gemeinden, die bei einer Pfarrkirche errichtet sind, mühen sich, die Gemeinschaft innerhalb der Pfarrgemeinde, die Liturgie und die brüderlichen Beziehungen geistig zu beeinflussen. Sie gliedern sich in die Seelsorge ein, vor allem bei den Unternehmungen, die der Spiritualität der Franziskanischen Gemeinschaft am meisten entsprechen.
2.Die Gemeinden in Pfarreien, die franziskanischen Ordensleuten anvertraut sind, vermitteln durch ihre lebendigen und fruchtbaren wechselseitigen Beziehungen das weltzugewandte Zeugnis des franziskanischen Charismas in der Lebensgemeinschaft dieser Pfarreien. Dadurch bemühen sie sich zusammen mit den Ordensleuten um die Ausbreitung der Botschaft des hl. Franziskus und seiner Lebensweise.
Artikel 103
Um dem eigenen Wesen treu zu bleiben, nutzen die Gemeinden jede Möglichkeit zum Gebet, zur Bildung und zur wirksamen Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Gruppen. Sie tun sich gern mit denen zusammen, die - ohne zur Franziskanischen Gemeinschaft zu gehören - mit ihnen Hoffnung und Aktivität teilen wollen.